684 erklaͤrten Freiherrn Franz von Thüna, in Meßbach, Bekl. Wiederkl-.) mehrfache Forderungen und Gegenuforderungen betreffend, auf Beweis erkannt, und 3. in der Wechsel, Sache des Handlunge-Hausles Stahl und Federer in Stuttgart Kl. gegen den Postverwalter von Stahl in Gmünd, Bekl.) lezterer zu Bezoh, lung der eingeklagten Wechselschuld) nebst Interessen, auch Schaden und Kosten verurtheilt worden. Am 235. Sept. wurde: 4. in der Rechts= Sache erster Instanz zwischen der Gemeinde Hallheim, Oberamts Ellwangen, Kl., und der vormaligen Sektion der Krondomäánen, Bekl., das Ei, enthum eines Sichenwalds, Stocken genannt, betreffend, auf Beweis erkannt: odann 5. in der Rechts= Sache erster Instanz, zwischen der Gemeinde Friedingen, Kl. Wiederbekl., und dem Königlichen Figanz= Departement) Bekl. Wiederkl., Behol, zungs, Recht in der Vor- und Erfaßt für empfangenes Holz in der Nachklage betreffend, beklagter Theil von der Klage entbunden) hingegen auch Wiederbekl. von der an sie gemachten Ersatz= Forderung freigesprochen, unter Wergleichung der Kosten in der Vor, und Nachklage; ferner wurde 6. in der Prozeß-Sache erster Instanz zwischen den Commun-Worstehern zu Sgloffs, Aschen, Cyb und Schdneberg, Oberamts Wangen,) Kl., und dem Herrn Für, sten von Windisch= Grát, als Patrimonialherrn der Herrschaft Egloffs, Bekl., iuä Absicht auf den Umfang des früher durch rechtskräftiges Urtheil den Klägern zuerkannten Beholzungsrechts, theils detinitive, theils auf Beweis und commil- sarische Verhandlung erkannt, unter VBergleichung der seither aufgegangenen Kosten; endlich ist · -7.indekcechtsssacheswischenderGemeindeHallheim,Oberamtskllwangem Kl., und der vormaligen Sektion der Krondomaͤnen, Bekl, den Besitz eines Tannenwaͤlbchens betreffend, dem klaͤgerischen Theil Beweis auferlegt worden. Am 30. Sept. find: # . in der Rechts Sache erster Instanz zwischen Witus Kienke und Bernhard Keller zu Wiernsweiler, Kl. Producenten, und dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, Bekl. Producten, puncio spolli, zur Zeit die Gültigkeit einer so betitelten Beweis-Ausführung und Klage= Verbesserung betreffend, die fraglichen Handlungen durch Bescheid für zuläßig erklärt worden; auch wurde in der Uppellations= Sache von Gaildorf zwischen dem Güterpfleger der Gant, Masse des Michael Bohn in Sulzbach am Kocher, Kl., nunmehr der Königl. Oberflnanzkammer, Antin, und Gottlieb Fahr daselbst, Befl Acen, die Vin- difation eines ohne lehensherrlichen Consens verkauften halben Söldengucs für gedachte Gant- Masse betreffend, die eingelegte Berufung wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde von Amtswegen per rescriptum verwerfen. Stuttgart den 15. Oft. 1818. Konigl. Justiz-Ministerium. Maueler.