Nro. 67. 1818. 609 Königlich-Württembergisches Stgats= und Regierungs-Blakt. Samstag, 14. November. Bekanntmachung in Betteff der Frage, welche höhere Finanz= Stellen in Streitigkeiten des Fiekus « Letzteten bei den Genchten zu vertreten haben? Durch die höchste Verordnung vom 3. April d. J. (Stoats= und Regierungs= Blatt S. 149.) sind die Grundsäße bestimmt worden, nach welchen der Königliche Fiskus in gerichtlichen und außergerichtlichen Gegenständen bei einem oder dem an- dern der Gerichtshofe in den Kreisen seinen Gerichtsstand haben soll. Da nun über die, durch die veränderte Organisation der höheren Berwaltunge, Bebörden weiter herbeigeführte Frage: welche höhere Finanzstellen in Streitigkeiten des Fiskus letzteren bei den Gerichten als klagende oder als beklagte Parthie #u vertreten haben? gleichfalls ndhere Bestimmungen nöthig sfnd; so haben Se. Ko- nigl. Masestát auf den hierüber in dem Königl. Geheimen Rathe erstatreten Vor- trag durch höchstes Dekret vom 3. d. M. Folgendes zu verordnen geruhtt:t 1. In allen Fällen, in weschen der Streit. Gegenstand, nach seiner lofalen oder lormellen Beschaffenheit, dem Wirkungs, Kreise einer der vier Kreis, Finanz. Kam- mern rein untergeordnet ist, soll diese Kammer, sodann 2. in ichen Fellen', wobei der Gegenstand nicht ausschlieKlich unter eiwer Pro, vinzial-, sondern unter der unmittelbaren Leitung einer dem Königl. Finanz. Dini= sterlum nachstehenden Central, Einanz-Stelle, z. B. des Steuer-Collegiums, des Ferst- rathe, des Bergraths #2c. 2c. sieht, die betreffende Ventral, Stelle das Sursekt des Beklagten oder Kläqgers zu vertreten haben; wogegen 5. wenn auch eine solche Central, Stelle nickt hieren geeicnet ist, und der Krei- tige Gegenstand den Fiskus oder die Cassen des Staats im Allgemeinen betrift, je- derzeit die Stoats, Haurt. Kasse, Verwaltung die Sltelle der klagenden oder der beklag- ten Partbie zu vertreten hat. * — Indem daher vorstehende Bestimmungen zur allgemeinen Kenne##gebrech werden) um scch in vorkommenden Fällen darnach zu achten, wird noch angesez,