627 sammt Zinsen bekreffend, in Ansehung des ersten Streit Gegenstandes wegen Mangels an der gesetzlichen Appellations Summe, unter Verurtheilung des ANTen in die Kosten der Appellations,Instanz, ein nicht devolutorisches — In Rücksicht des zweiten Streit-Gegenstan- des aber ein devolutorisches Erkenntniß cröffnet. Den 9. Okt ist: 5. in der Appellations Sache von dem Amts-Oberamésgericht Stuttgark, zwischen Jakob Stolz, Bürger und Bauer zu Möhringen, Amts-Oberamts Stuttgart, Kläger, A#e und dem Apotheker Gotrlob Welsbauer daselbst, Beklagten, Aen, eine anbedingte Lo- sung detreffend, das von Ersterem ergriffene Rechtsmitlel der Berufung wegen Mangeks ei- ner gegründeten Beschwerde von Amtswegen verworfen und Kläger, AXT, zum Ersatz der durch seine Berufung verursachten Kosten verurtheilt worren. Den 15. Okt. wurde: 4. in der Appellations-Sache von Nazgold, zwischen den Erben des verstorbenen Webers Ulrich Borkhaid, zu Sulz im Derf, Beklagren, ANTen, und dem Weber Johann M'kkael Rel- ser daselbst, Kläger, Aen, Vorkaufs-Recht betreffend, sowohl in Ans.hung der Appella, tio.5. Summe, als der Materiallen, non devolutorie erkanat, unter Verurtheilung des ANTen in die Kosteo dieser Instanz, und » 5.iaonNkchcs2saxdezwischengakphsziedkichxienzsngeyWeingsktnerzuEazwcihingea, Pail)ioqecObec-ao.ks,tläger.undmWittwedksBütgermeisteksLägetecdaselbst,Brilagkemdes. Ema-eines-verkoisngunterworfene-Weinbekgdbetkessenv,dievotvemslägecetgkifi feucAppellatioag-geadasvoasemdbekamwgstfchlVaihiageuamt7.votigeaMo-mtö ausgesprochene Eikenatniß wegen mangelnder Beschwerde von Amiswegen verworfen und der amnasliche ANT. in die durch diese Appellation rerursachten Kesten verurtheilt. Den 30 Okt. ist. 6. in der Wechsel-Klagsache des Ober-Justig-Prokurakors Feuerlein zu Tübingen, Klägerês, wider den Adrokaten Hrirrich *. zu Seuitheiw, Bektlahlen, lehhterer zu Bezahlung der wider ihn eingeklagten Wechselforder#ung von 6oo fl. nebst Verzugszisen auch Schaden und Kosten verurtheilt, und . in der Appellerioss-Sache von Keuktlingen ##ischen dem Advokaten Fezer daselbst, Kli, ger, AN.Ten, und dem Nadler Franz Meichior Kaufmann ebendaselbst, Beklagten, ATen, Schuldforderung betreffend, wegen Mangels in Beobachtung der Förmlic keiten non de- volutorie und Appellant zu Bezahlung der Kosteo dieser Instanz für schuldig erkannt worden. a. In Uim. Am 13. Okt. wurde: 1, in der Rechtssache erster Instanz zwischen den gehen in den Akten genannken Gemeinden des vorwaligen kurmeinzschen Oberamts Krautheim, Kl. Wiederbekl., und dem Kbdnigl. Finanz= Departement, Befl. Wiederkl., Kriesskosten = Beiträge betreffend, auf Beweis erkannt. Am 14. Okt. ist: . s.indekAppcllaiickcssSachsvonthlingenzwischendenGcbrüveraHirschianspheim-Bckl. ANTM»quG-vki.-1Batthalsda,KLATcmdiscrfüllnngeineöKaufsbetnffeud,das UkkyeuvorigerInstanzbestätigtworden,unterVeruktheiluagperANTcaindiesostem