Zu Nro. 69 1818. ) wegen Aufruhrs und Memerei, 5) wegen Plünderung, 4) wegen boshafter Beschädigung des Eigenehums, 5) wegen thätlicher Mißhandlung der Landes, Beiwhner, 6) wegen Vernachläássigung der Dienst-Pflicht aus Feigheit. In Friedenszeiten bleibt jedoch bis auf weitere Verordnung die körperliche Züche#gung auf den Diebstahl, auf den Aufruhr und die Meuterei eingeschränkt. Art. 13. 6 In den Art. 17. aufgez#hleen Fällen ist aber körperliche Jüchtigung nicht als unabweichliche Regel vorgeschrieben. ielmehr ist von andern Strafarten, und na- mentlich von der Arreststrafe mit ihren verschiedenen Abstufungen Gebrauch zu ma- chen, so lange solche als zurrichend befunden werden, und körperliche JZüchtigung ist bei den obengenannten Verbrechen nur dann in Anwendung zu bringen, wenn sie das einzig caugliche Mittel scheint, die Kriegszucht durch ein schnellwirkendes Bei- spiel zu erhalten oder herzustellen; oder wenn man, wie beim Diebstahl und der Feigheit, das Verbrechen durch die Art der Strafe auszeichnen will. Art. 14. Sollte in Kriegszeiten eine Gattung von Uebertretungen dergestalt überhand nehmen, daß die sonstigen Strafarten zu deren Verhinderung unzureichend, ber funden werden; so kann der kommandirende General die Befuguiß ertheilen) daß dergleichen Uebertretungen, wenn sie auch nicht zu den Art. 12. genannten gehdren, mit körperlicher Züchtigung bestraft werden. Der kommandirende General hat aber hievon, unter Anführung der Beweg- gründe, Meldung zu erstatten und diese außerordentliche Maßregel nicht auf längere Zeit zu erstrecken, als zu Wiederherstellung der Kriegszucht durchaus nbthig ist. # A rt. 15. Körperliche Zuͤchtigung wird durch einen Obermann vollzogen. Die Vollzie- bung darf nicht unter den Augen des Publikums, soll aber in Gegenwart von Ka, meraden geschehen. Art. 16. " Bei Bestimmung des Maßes der körperlichen Züchtigung ist außer dem Grade der Verschuldung auf die körperliche GVeschaffenheit des Schuldigen zu sehen, und zu diesem Ende notbigenfalls ein Reginentsarzt beizuziehen. Die Jayl von fünfiig Stockstreichen soll, selost bei dem Zusammenfluß mehrerer Vergehen, niemals überschritten werden. Die Vollziebung geschieht nach Befinden and uncer Berucksschtigung der körverlichen Veschaffenheit des Schuldigen, auf einmal) oder in zwei Abtheilungen uncer Beobachtung eines angemessenen Zwischen- raums. "