Lu- Nre. 69. 1879. Irt. 13. V. Ebren unb bematbigenbde Strafen. 1.) Gegen Offzlere. « «s.")s-Beklustset0kelli. Zude-Ehren-und-hemüchigmdeaStrafen-welchegegenofsizieteiuAnwem dung kommen) gehört: 8 Der Verlust der Sctelle# welcher in sich begreift: 1.) Dienstentlassung, wdruntes in der Regel Eneinsung ohne Abschied zu verste- hen ist, und bei welcher dem Entlassenen auf sein Begehren ein einfacher Ent- Ilassungsschein, mit oder-Shne Anführung des Grundes, gegeben wird. Die Entlassung mit förmlichem (ehrenvollen) Abschied kann zwar als Bestra- fung nicht angesehen werden; wird jedoch ein Offzier, der sonst tadellos oder selbst mit Auszeichnung gedient hat! wegen einer der Ehre nicht nachtheiligen Uebertretung entlassen, so kann ihm ein Abschied in geeigneter Ferm gegeben werden, welches in-den Urt#eil besonders auszudrüchen ist. 72.) Dienstentsezung oder Kassation, welche die Unfáhigkeit zu ferneren Staats- diensten zur Folge har. „ Mird die Kassation mit dffentlicher Beschimpfung verbunden, so heißt sie ehrlose Kassation, sonst aber einfache Kassation. Die ehrlose Kassation wird mit den üblichen Föôrmlichkeiten durch den Prefosen vollzogen. Wird auf Kassatcion ohne weitern Beisatz erkannt, so ist darunter die einfache zu verstehen; die ehrlose Kassation muß im Urtheil besonders ausgedrückt werdeesn **— 4 · Art. 44. Verlust der Stelle Fann als selbstständige Strafe erkannt oder mit einer andern Strafe verbunden werden. . 4 Mir der Festungsstrafe, wenn sie auf länger als ein Jahr erkannt wird, ist Verlust der Stelle nothwendig verbunden. (Art. 20.) Außer diesem und andern Fällen, wo das Gesetz den Verlkust der Stelle namentlich ausspricht, ist darauf bei lolchen Uebertretungen zu erkennen, die mit der SEhre des Offizierstandes unvertrag, lich si.:d , oder durch die ein Offizier seine Untauglichkeit bewiesen, seiner Stelle vorzustehen, welches auch die sonstige Strafe der Uebertretung sei. . . Art. 25. Ob in Fällen) wo Verlust der Stelle eintritt, auf einfache Eneclassung odtt Kastat#on!#zu erkennen sei# hänst) wens das Geses solches undestimmt fäßt)###vo#n der Größe und Beschaffenbeit einer Uebertretung und dem hienach sich bestimmenden richterlichen Ermessen ab, und ist übrigens die Kassation mit öffentlicher Beschimpfung nur in solchen Fällen in Anwendung zu bringen, wo die durch die Schändlechkeit oder Nledereröchtigkeie des Verbrechens gröblich verlezt#e Seandesehee eine öffent- liche Genugehaung dieser A# fordert Einer Strafe aber, welche durch die Hand des Henkers vollzogen wird, muß die ehrlose Kassation vorangehen.