Zu Nro. 69. 1818. Loöst sich hierauf die Zusammenrottung nicht auf, so ist die Truppe als im Auftstand begqriffen anzusehen) und die Vorgesetzten sollen sofort diesenigen) welche e für die Aufwiegler halten, bei ihrem Namen zum Gehersam auffordern. Auch ind die Vorgelehten befugt und verpflichtet, alle ihnen sonst zu Gebot steheade Mittel, und nothigenfalls Gewalt anzuwenden, um dem Aufruhr in seinem weitern Vortschreiten Einhalt zu thun. Art. 55. Jeder Roteirer, der auf die an ihn namentlich gerichtete Aufforderung nicht sofort gehorcht, soll als Haupttheilnehmer bestraft werden, wenn er nicht anders als Aufwiegler oder Anführer bekanat ist. Sobald aber das Standrecht verkündet wor- den (Art. 176), so hat jeder, der nach Verkündung des Standrechts der an ihn namentlich gerichteten Aufforderung nicht sofo.# Folge leistet und im Ungehorsam be- harrt, die Todeostrafe verwirkt. Nrt. 54. Als ein Versuch zum Aufruhr soll es namentlich gestraft werden, wenn eine Truppe ohne eine durch die Umstände gerechtfertigte Veranlassung (wohin z. B. ein unvermuthe- ter Ueberfall, ein Allarm u. f. w. gehört) eigenmächtig unters Gewehr tritt, wenn euch teine Widersetzung damit verbunden ist. Art. 55. Meuterel. Die Meutetei, naͤmlich die Aufwieglung zum Ungehorfam gegen die Vorgesetzten oder gegen Dienstbefehle soll, insoferne kein eigentlicher Aufruhr daraus entsteht, als Versuch zum Aufruhr bestraft werden. Wenn aber die Meuterei sich durch Umfong, Planmäßigkeit oder sonstige Ge- féhrlichkeit auszeichnet so findet auch dann, wenn der Aufruhr nicht wirklich aus- bricht, gegen die Aufwiegler und die besonders thätigen Gehülfen die Todesstrafe statt. Art. 56. Die Meuterei wird nicht nur durch ausdrückliche Aufforderung zum Ungeho#rfam gegen die Vorgeseten oder gegen Dienstbefehle begangen, sondern se kann auch durch andere Handlungen oder Aeußerungen begangen werden, die an sich geeignet sind, einen Aufstand, oder die Gefahr eines Aufstandes zu veranlassen. Dahin gehören: öffentliche Aeußerungen der Unzufriedenheit oder des Dadels über die Vorgesetzten; öffentliches Murren über die durch den Drang der Umstinde herbeigeführten Unregelmäßigkeiten in der Perpflegung od': Ausbezahlung der L#h- nung; ungestümes Anbringen von Beschwerden, besenders wenn es von mehreren zugleich geschieht; Rufen um Begnadigung bei der Erekution eknes Verbrechers; Abwendigmachung Anderer von Dienstverrichtunsen, oder sonstige Handlungen oder eußerungen dieser Urt. * —