Zu Nro. 69. 1818. Wenn aber eine Wache bei Ausführung des Diebstahls die Waffen gebraucht oder mit denselben drohe, so hat sie Todesstrafe verwirkt. Art. 85. Im Felde kann seder von einer Wache an Sachen, ju deren Bewachung se bestellt ist, desgleichen der an Kriegskassen und drarischen Geldern verübte Diebstahl, vach Maßgabe der Gesahr, mit dem Tode bestraft werden. Art. 36. Bettrug, Beruntreuung und Unterschlagung, durch welche das Kriegsrarium in Schaden geseht eder der Soldat an seinen Gebühren verkürzt wird, ist gleich bem " dem Kriegsärarium oder Kameraden begangenen Diebstahl nach Art. 31. u estrafen. Art. 87. Unerlaubtes Bentmachen. Beute heißt das dem Feinde abgenommene bewegliche Gut. Art. 838. Wer in einer Aktion gegen den Feind ober bei Erstürmung eines festen Platzes auf Beute ausgeht, ehe das Beutemachen erlaubt worden, hat dreijährige Festungs= strafe zu gewarten, vorbehältlich höherer und selbst der Todesstrase, wenn förmliche Verweigerung des Gehorsams damit verbunden ist. Art. 839. Wer auf dem Schlachefelde einen wehrlosen Verwunderen auszieht oder aus- blündert, soll mit Festungsstrafe bis zu acht Jahren bestrafe werden. Wer aber an dem Verwundeten zugleich Graufamkeiten verübt, oder ihn tödtet, hat Todesstrafe verwirkt. Art. go. Gegen Marketender und andere nicht streitende Personen) welche sich der Art. 88. 89. genannten Wergehen schuldig machen, ist die dort angedrohte Festungsstrafe zu verdoppeln. Art. 91. Wer Kranke oder Angestellte in den in Besiö genommenen feindlichen Seitä lern ansplündert oder mißhandelt, wird ebenso bestraft, als ob er solches an seinen Kameraden verübt hätte. Arc. 9:. Plünderung. Unter Plünderung wird die öffentliche Wegnahme des beweglichen Esgenthums der Landesbewohner verstanden, insofern ###