Zu Nre 69. 13818. Art. 104. Ein Offizier, der von seinen Untergebenen Geschenke nimme, soll entlassen, ein Unteroffizier aber) ber sich dessen schuldig macht, degradirt, und der Geber mit Artest bestraft werden, wenn es nicht augenscheinlich ist, daß das Geschenk außer aller Beziehung mit dem Dienste steht, vorbehältlich höherer Strafe für den Geschenk- nehmer sowohl als den Geber, wenn die Verletzung einer andern Pflicht damit ver- bunden ist. 4 Art. u105. # Ein Officier, der mit Herabsetzung seiner Autoricäkt von einem Unteroffizier oder Soldaten Geld entlehnt) soll mit vierwöchigem strengem Arrest bestrafe, wenn aber solches aus unorden tlichem Lebenswandel oder wiederholt geschiehe, der Dienste ent,- lassen werden. · . » Einunterofsiziet,dergntekdenangegebenen·llmständenvoneinemsvldaten Gelde-Mehru-sollbesiehunggweisemitvieksehutägtgemstrengen-Arrestbestrafioder degradirt werden. Art. 106. Besondere Vergehen der Weachen, Posten und Wedeckungen. Eine Schildwache) die auf dem Posten schläft, die ihr vorgeschriebene Entfernung überschreitet oder welche überhaupt ihrer Justruktion entgegenhandelt, oder das ihr UAufgetragene nicht vollzieht, wird mit strengem Arrest bis zu seche Wochen und in wichtigen Fällen mit Segungstrae vis zu mehreren Jahren bestraft. Im Kriege aber oder bei sonst enrstandener oder zu beforgender Gefahr und bei dem Mangel rechtmäßiger Entschuldigungsgründe, wird diese Strafe bis zur Todesstrafe erhöht. Art. 10). Eine Schildwache, die, ehe sie abgelöst wird, ihren Posten verläßt, sell in Friedenszeiten wenigstens mit einshriger und im Kriege aufs wenigste mit zweijähri- ger Festungsstrafe bestraft werden. Im Uebrigen steigt die Strafe nach der Wichtigkeit des Postens und der ent, standenen oder zu besorgenden Gefahr, und wird bei großer Gefahr, besonders in der Nähe des Feindes) bis zur Todesstrafe erhöht. Art. 108. Offüziere und Unteroffiziere, die als Wach, und Postens-Kommandanten oder bei der ihnen übertragenen Aufsicht über Wachen und Posten ihre Pflicht verletzen oder vernachléss'gen, sind den Bestimmungen des Art. 106. 107. gleichfalls unterworfen, und nach Besinden mit Entlassung oder Entsetzung, und die Unteroffiziere mit der Degradation zu bestrafen, vorbehältlich höherer Strafe, die nach dem in den angeführ= ten Urtikeln angeführten Maßstabe bis zur Todesstrafe steigt.