Zu Nro. 69. 1818. Faͤhrt er dessen ungeachtet in dergleichen Uebertretungen fort, so ist er vor ein Kriegsgericht zu stellen, und zu Festungsstrafe bis zu zwei Jahren zu verurtheilen. Dritter DTitel. Von der Militärgerichtsbarkeit. Art. 1237. Anwendung der milltärlscken Strafgesetze gegen die der Milltärgerichtsberkelt unterworfenen Personen. Die militirischen Strafgesetze sind auf alle der Militärgerichtsbarkeit unter, worfenen Personen anwendbar, insoweit sie sich nicht auf die besondern Pslchten der beim Militär angestellten oder der zum Waffendienst bestimmten Individuen be- iehen. Weh Art. 113. Der milicärischen Strafgerichtsbarkeit fsnd unterworfen: .) Alle im Dienst befindlichen Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, und an, dere im Militär angestellte. Personen. 2.) Die pensionirten und auf Wartgeld gesetzten Offiziere, so lange sse nicht förm- lich entlassen sind. S.) Alle, welche in Kriegszeiten bei der Armee angestellt oder in deren Gefolge befindlich sind. . Trt. 119. Wann die Untersuchung und Bestrafung gemelner Verbrechen der Elollbehhrde zu überlassen sev. Die Art. 1233. genannten Persones haben den militärischen Gerichtestand sowohl wegen Dienstvergehen als wegen gemeiner Berbrechen. In Ansehung der in den militärischen Strafgesetzen nicht enthaltenen gemeinen Verbrechen sind zedoch in Friedenszeiten folgende Regeln zu beovachten: 1.) Die polizeiliche Gerichtsbarkeit über die Beurlaubten bleibt den Ciwvilbehör= den in der Maße überlassen, wie in der Verordnung vom z7. Febr. 1815. bestimmt ist. ) Machen ssch beurlaubte oder von ihrem Regiment sonst abwesende Soldacen und Untsroffiziere einer Uebertretung schuldig, die mehr als eine polizeiliche Uhndung nach sich zieht, so soll die Untersuchung durch die geeigneten Civ'I= behorden geschehen, nach deren Beendisuns aber der Schuldige der Milik#ur- behörde zum weitern Verfahren übergeben werden. S.) Wens ein der Militärgerichtsbarkeit unterworfenes Individuum sich eines nach den allgemeinen Landesgesetzen zu beurtheilenden Kapitalverbrechens schuloig mach so ist das Erkeuntniß den ordentlichen Kriminalgerichten, bei welchen die übrigen Unterthanen ihren Gerichtsstand haben, zu überlassen. Würde mit dem gemeinen Vergehen ein Dienstvergehen zusamm #utreffen, so bleibt die Bestrafung des leztern der Militärbehörde auf den Fau vorbehalten, daß wegen des erstern die Todesstrafe nicht Plaßtz greifen solle. Wenn ader das konkurrirende Dienstvergehen gleichfalls ein kapitales ist, und der Unugeschulodigte sich bei seinem Regiment besigdet, so hat die Militar= behörde über beiderlei Verbrechen zu erkennen.