Zu Nro. 69. 1818. Art. 240. Der Regimentsbefehlshaber kann das Erkenntniß der kriegsrechtlichen Kommis- sion bestätigen oder mildern, oder wenn er dasselbe für zu gelind hält, die Sache einem Kriegsrecht zur Eatscheidung übergeben, zu welchem aber, außer dem Auditor kein Mitglied der Kommission beigezogen werden darf. Andererseits hat der Augeschul, digte) wenn er sich durch das Erkenntniß der Kommission für beschwert hält, inso- ferne dieses das Maß einer Disziplinarstrafe übersteigt (Art. 151.) das Recht, zu verlangen, daß die Sache zur kriegsrechtlichen Entscheidung gebracht werde, was er aber sogleich bei Kundmachung des Erkenntnisses zu erklären hat, widrigenfalls dieses zum Vollzug zu bringen ist. Art. 141. Das Kriegerecht, welchem die vor einer kriegsrechtlichen Kommission verhan- delte Sache zur Entscheiduns übergeben wird, ist in sedem Falle ermichrige, das Erkenntniß der Wommission zu bestätigen, oder aber, es sey zum Portheil oder zum Nachtheil des Angeschuldigten, abzuindern; wobei es alsdann sein Verbleiben hart, wenn das kriegsrechtliche Erkenntniß das Art. 138. festgesetzte Strafmaß nicht über- steigt, vorbehältlich sedech des dem Regimentsbefehlshaber für diesen Fall zukom, menden Milderungsrechts. Würde aber das Kriegsrecht eine höhere Strafe erkennen, als Art. 238. festgesetzt ist, so ist das Erkenneniß der kriegsrechtlichen Kommission als aufgehoben anzusehen, und das kriegsrechtliche Erkennntniß muß solchenfalls zur Revissen eingeschickt werden. Art. 147. " II. Krlegsrecht. Strafen, welche die Befugniß einer kriegsrechtlichen Kommission übersteigen, werden durch ein förmliches Kriegsrecht erkannt. Art. 143 Ein Kriegsrecht bestebt aus sieben Mitgliedern, nemlich einem Vorstand und Beisitzern, sodann einem Auditor als Referenten und Aktuar mit berathender timme. Art. 141 Ein Kriegsrecht ist nach dem Grade des Angeschuldigten mit folgenden Perso= nen zu besetzen: 1.) Ein Kriegsrecht über Soldaten und Unteroffizicre mit einem Major oder Oberstlieutenant als Vorstand, einem Haupltmann, einem Oberlieutenant, einem Unterlieutenant einem Feldwebel, einem Obermann, einem Soldaten. 2.) Ein Kriegsrecht uͤber einen Kompagnieoffirier mit einem Major oder Oberstlieutenant als Vorstand, zwei Hauptleuten, iwei Oberlieutenants,