Zu Nro. 69. 1318. Felde ab, wenn nicht Seine Königliche Majestär selbst sich veranlaßt finden, biczu die Befehle zu ertheilen. « · · , Art. 148. In Absicht auf das Verfahren bei Abhaltung eines Kriegsrechts blelbt es bei den bis- herigen Vorschriften, insoweit solche den gegenwärtigen Bestimmungen nicht eutgegen sind. Was namentlich die Abstimmung betrifft, so soll die bisherige Abstimmung nach Klassen, zufolge welcher die Beisitzer des nemlichen Grades ein gemeinschaftliches Votum hatten, auf- hören, und die Stimme eines jeden Beisitzers für sich gezahlt werden. Uebrigens soll, wie biher, von unten herauf, aber von jedem Beisitzer in Gegenwart der Uebirgen gestimmt werden. 7 „ « Art. 149. Bei der Abstimmung ist zuerst die Frage in Berathung ziehen, 1.) ob der Aageschuldigte für schuldig zu achten? sddann, wenn nemlich die Strafbarkeit überhaupt entschieden ist, 6 2.) welche Strafe wider den Uügeschuldigten zu erkennen sey? Art. 150. Ueber jede dieser Fragen entschridet einzeln die Mehrheit der Stimmen, wobei die Stimme des Vorstandes glrich der jedes andern Mitgliedes gezählt wird. Zu Erkennung der Todes- strafe wird jedoch eine Mehrheit von fünf gegen zwei Stimmen erfordert. Fällt diese Mehr- heit nicht für die Todesstrafe aus, so werden die Stimmen derer, welche für die Todestrafe gestimmt, so gerechnet, als ob sie für lebenslängliche Festungsstrafe ausgefallen wären. Ueber die Art der Fesiungsstrafe aber und deren etwaige Verschärfung haben solchenfalls diejenigen welche für den Tod gestimmt haben, ihre Stimmen vos neuem abzugeben. « Akt.151. Sind die Stimmen über die eine oder andere der beiden uUrthelsfragen in drei oder meh, rere Meinungen getheilt, ohne daß für die eine oder die andere eine absolure Mebrheit vorhan, den ist, so sind die dem Angeschuldigten nachtheiligsten Stimmen zu den nächslfolgenden gelin= den hin#uzuzählen, womit solange fortzufahren ist. bis eine hienach zu berechnende absowte Sctimmenmehrheit erscheint. Art. 15-. III. Revislonsgerlcht. « AllekriegskechtlichenUrthelåmässeaqnvaösRcoksioasgekichtszgkPrüfungyndEutscheb dung in zweiter und letzter Instanz eingeschickt werden. Art. 153. Das Revisionsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, nemlich einem Generalmajor als Vorstand, drei andern Stabsoffizieren und drei Rechtsgelehrten, von denen einer zum Referenten zu bestellen ist, sodann einem Aktuar, welcher das Protokoll führt. Wenndie Umstände nicht gestatten, drei Rechtsgelehrte beizuzieben, so sollen ihrer wenig, stens zwei, und statt des drilten Rechtsgelehrten ein weiterer Stabsoffizier beigezogen werden.