Nro. 70. 1818. 63— *' Königlich-Württembergisches Staats- und Regierungs-Blakt. Samstag, 5. Dezember. Die Behandlung der Forst-Straf-Nachlaß-, Gesuche bekreffend. Se. Königl. Masest t haben zu Erläuterung der 8. 9. 9. und 10. des Forst. Organisations. Sdikts vom 7. Juni d. J. in Betreff der Behandlung der Forst- Straf-Nachlaß, Gesuche durch allerhöchste Entschließung vom 2o. d. M. Folgendes anzuordnen geruht. 1.) Solche Gesuche,) welche einen Straf, Akkord bezwecken, bei denen es ssch mit, hin von dem Erlasse eines Theils der Strase gegen baare Erlegung des andern Theils aus administrativen Gründen handelt, sind unmittelbar bei dem Königl. Forst-Rath anzubringen. 2.) Eigentliche Straf. Nachlaß, Gesuche aber sind bei den gemeinschaftlichen Re, gierungs und Finanz-Deputationen der betreffenden Kreile einzureichen, welche un- ter Beiziehung des Kreis,= Forstmeisters, da wo rechtliche Gründe dem Gesuche zur Seite stehen, die angesehten Strafen aufzuheben oder herabzusehben) da aber wo# bleße Billigkeirs= Gründe für einen Nachlaß sprechen, die Akten an den Königlichen Forst-Nath zu übergeben haben, von wo aus die Sache an das Königl. Finanz--Mi- sterium zu bringen ist, um sse Sr. Königl. Majestát zur Eneschließung vor- legen zu können. Sowohhl die Bittsteller, als die Pehörden haben sich dahes nach diesen Bestim- mungen zu achten. Stuttgart den :6. November 1818. Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Otto- v. Weckherlin.