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Behirden für da# Rechnungs-Revisions-Geschist. 
Die Revisson und Justifkkation der Staats, Rechnungen wird theils von den 
Finanz-Kammern, dem Berg-Rath und dem Steuer-Collegium, theils unmittelbar 
von der Ober-Rechnungs-Kammer besergt, und von der letztern über das jenen Stel- 
len übertragene Revissons, Geschäft die oberste Leitung und Aufsicht geführt. 
8. 3. 
Geschaͤftsrerthellung zwischen jenen Behoͤrden. 
Das Geschaͤft der Abnahme und Revision der Staats--Rechnungen, womit nicht 
nut die Absolvirung oder Dechargirung der Rechnungs-Beamten, sondern auch die 
direkte Cassen, Controle gegen dieselbe verbunden ist, wird in dem Zustande, wie 
es am 1. Jannar 1819. vorliegt, unter die genannten Behörden in der Arc ver- 
theilt, daß die Administrativ-Collegien die auf ihren Geschafts-Kreis sich beziehenden 
becial, Rechnungen übernehmen, der Ober-Rechnungs-Kammer aber die allgemeineren 
Staats-Rechnungen überlassen bleiben. 
Von jenen erhalten namentlich 
a.) die Kreis= Finanz-Kammern: 
die Rechnungen der Kameral, Nemter, der Vorfl, Cassen, Aemter, der Holz, und Torf, 
Verwaltungen; 
b.) der Berg. Rath: 
die Rechnungen der Hütten, und Salinen-Aemter; 
D.) das Steuer-Collegium: 
die Zoll- Accise Umgelds, Tax= und Straßenabgabe- Rechnungen) se wie die Rech- 
nungen über die Salz, Tabaks= und Stempelgefall-Verwaltungen. 
Der Ober-Rechnungs-Kammer unmittelbar bleiben vorbehalten: 
a.) die Rechnung der Staats, Haupt-Casse und der Ausstands--Casse; 
b.) die Einnahme-Rechnungen der Ober-Post-Casse und des Ertrags vom Staats- 
und Regierungs-Blatt; 
c.) die Rechnung der Sctaatsschulden-JZahlungs-Casse, die Rechnungen der Mini- 
sterien, der Ober-Kriegs-Casse, der Polizei-Cassen, der geistlichen Seminarien 
und Convicte, der Waisen-Zucht= und Irrenhäuser, der Festungsstraf, Anstalt, 
der Landgestüte und des National-Theaters; endlich 
d.) 7n Machnungen der allgemeinen Brand,Bersicherungs,Casse und des Pensions, 
nstituts.