638 4 ½ Behirden für da# Rechnungs-Revisions-Geschist. Die Revisson und Justifkkation der Staats, Rechnungen wird theils von den Finanz-Kammern, dem Berg-Rath und dem Steuer-Collegium, theils unmittelbar von der Ober-Rechnungs-Kammer besergt, und von der letztern über das jenen Stel- len übertragene Revissons, Geschäft die oberste Leitung und Aufsicht geführt. 8. 3. Geschaͤftsrerthellung zwischen jenen Behoͤrden. Das Geschaͤft der Abnahme und Revision der Staats--Rechnungen, womit nicht nut die Absolvirung oder Dechargirung der Rechnungs-Beamten, sondern auch die direkte Cassen, Controle gegen dieselbe verbunden ist, wird in dem Zustande, wie es am 1. Jannar 1819. vorliegt, unter die genannten Behörden in der Arc ver- theilt, daß die Administrativ-Collegien die auf ihren Geschafts-Kreis sich beziehenden becial, Rechnungen übernehmen, der Ober-Rechnungs-Kammer aber die allgemeineren Staats-Rechnungen überlassen bleiben. Von jenen erhalten namentlich a.) die Kreis= Finanz-Kammern: die Rechnungen der Kameral, Nemter, der Vorfl, Cassen, Aemter, der Holz, und Torf, Verwaltungen; b.) der Berg. Rath: die Rechnungen der Hütten, und Salinen-Aemter; D.) das Steuer-Collegium: die Zoll- Accise Umgelds, Tax= und Straßenabgabe- Rechnungen) se wie die Rech- nungen über die Salz, Tabaks= und Stempelgefall-Verwaltungen. Der Ober-Rechnungs-Kammer unmittelbar bleiben vorbehalten: a.) die Rechnung der Staats, Haupt-Casse und der Ausstands--Casse; b.) die Einnahme-Rechnungen der Ober-Post-Casse und des Ertrags vom Staats- und Regierungs-Blatt; c.) die Rechnung der Sctaatsschulden-JZahlungs-Casse, die Rechnungen der Mini- sterien, der Ober-Kriegs-Casse, der Polizei-Cassen, der geistlichen Seminarien und Convicte, der Waisen-Zucht= und Irrenhäuser, der Festungsstraf, Anstalt, der Landgestüte und des National-Theaters; endlich d.) 7n Machnungen der allgemeinen Brand,Bersicherungs,Casse und des Pensions, nstituts.