66% Das Revissons-Personal bei den Finanz, Kammern hingegen, dessen Geschäfce in mehr und minder wichtige zerfallen, theilt sich in Rerioenten und Galrulatoren, oder Revisoren I. und II. Classe. Diesen Reoisoren 11. Classe liegt in der Regel die Empfangnahme der Rechnun. gen, die Abzahlung der dazu gehörigen Belege, die Führung des Diar#ums und der Registratur, und die Copier, und Calculations, Urbeit ob. Die Reotsoren überhaupt aber haben die Rechnungen sogleich, nachdem sie ein- Lekommen sind, nur den summarischen Auszügen und den letzten Monats-Rapporten zu vergleichen, sofort dieselve zu revidiren, und hiebei theils den Calkul richeig zu stellen) theils zu unrersuchen, in wie fern die Adminnstration nach den allgemeinen sowohl, als den dem Nechner speciell ertheilten Vorschriften und Etats geführt wo# den, auch ob Einadme und Ausgabe gehdrig beurkundet und die früher ertheilten NRecesse vefolgt worden seyen. Sie werden die hiebel gefundenen Anstinde in ein Protokell aufnehmen, und durch schriftliche Communlkation mit den Rechnern erörtern; nach diese Erdrterung die Rechnung berich#igen, oder juliistceiren, die Nachrechnung und R#e#ste#udaten hierauf genau prüfen, und endlich das Resultat in einen Revissons= Bericht zusam- menfassen. · 6·7- Obliezenhelten des Rechnungs-MRefetenten. Das Revisions-Personal fteht mit seinen Geschaͤften unter der unmittelbaren Leitung und Sinwirkung eines Rechnungs= eferenten, welcher Mitglied des Colle- giums ist. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges werden einer oder mehrere Rechnungs, Referenten bestellt, in jedem Fall ader sind die Revistons, Büreaur täg- lich von einem solchen zu vifitiren. Die Rechnungs= Referenten sorgen nicht nor für eine zweckmäßige Austheilung der Revissonsgeschäfte, unter Genehmiqung des Collegiums) sondern seder einzelne wacht auch über die vorschriftsmäßige Behandlung derselben in seinem Theile. DZu dem Ende wird er die Arbeiten der Revisoren leiten, und die Defekt, Protokele prüfen) relche, ehe site den Beamten zugeben) von ihm zu vifiren #nd. Stöbr er auf Unstände, so hat er dielelbe entweder selbst zu erörtern oder die wichtigeren dem Collegium zur Erörterung voriurragen) auch wird er diesem überdaupt uber den Gang des Revissons, Geschäftes monatliche Berichte erstatten. Die Rechnungs-Rese- renten bei den Administrativ, Collegien werden in vorkommenden Jällen befondes mitwirken, daß in die Beschlusse des Collegiums nichts geqen die bestehenden Tassen- Administrations, und Rechnungs Vorschriften aufgenommen werde. ** 8. 8. Obliegenhelten des Colleglums. Das Collegium selbst absolvirt oder dechargirt die Rechnungs= Beamten auf den