662 c.) welche besondere Resultate dasselbe hinsichtlich der Cafsen-Vetwaltung der Rechnungs-Beamten geliefert hat. 4. 13. Dle Ober-Rechnunge-Kammer als leltende und verfaͤgende Oberbehoͤrde. Als leitender und verfuͤgender Oberbehoͤrde sfind der Ober-Rechnungs-Kammer nicht nur die bei den Administrations= Collegien in Stats= und Rechnungs= Sachen vorkommenden Anstände, in Ansehung welcher eine Bestimmung in den Gesehen nicht enthalten, oder die Anwendung der letzteren zweifelhaft, ist) zur Entscheidung vorzulegen) sondern dieselbe hat auch in densenigen Fällen zu erkennen, in welchen ein Rechnungs-Beamter in Ansehung seines Rechnungswesens sich durch eine Ver fügung des ihm vorgesetzten Administrativ Collegiums beschwert findet. Namentlich find hieher die Gesuche um Aufhebung von Rechnungs-Durchstrichen zu jählen, insofern sie nicht durch die Ministerien, sondern durch die jenen nachste, benden Administrativ-Stellen verfügt worden sind, und insofern es sich allein um die Anwendung bestehender Diten= Verdienst= und anderer Tarife handelt. éh 1 Itbrlicher Bericht der Ober- Rechuungs-Kammer ber das Reolsionsgeschlst. Am Schlusse eines jeden Jahres übergibt die Ober-Rechnungs= Kammer dem Finanz-Ministertum eine vollständige Uebersicht über den Stand des ganzen, sowohl ihrer eigenen Besorgung, als ihrer obersten Aufsscht und Leitung anvertrauten Rechnungs, Revisionsgeschäftes, begleitet mit erläuternden Bemerkungen und mit Vorschlägen) wie die etwa entstandenen Rückstände zu beseitigen und sonst erfunde, ne Mängel zu heben seyn mochten. +ö. 14. Von der Cassen-Conkrole uͤberhaupt. Neben der Kenntniß) welche die Rechnungs-Revisson darüber gewahrt) in wie fern der Rechnungs-Beamte bei der ihm auvertrauten Verwaltung in der verfloffe nen Rechnungs Periode seinen Obliegenheiten Genüge geleistet hat, ist es auch noch' wendig, sich während des Rechnungslaufs von dem wirklichen Gange der Verwal= tung Ueberzeugung zu verschaffen, und die Cassen und andere Vorräthe mit den Rapporten und Rechnungsbüchern der Beamcen zu vergleichen. In diesem Betracht haben Wir die Anordnurg einer direkten CassenControle beschlossen. Als Mittel hiezu bestimmen Wir die veriodischen Cossen= Rapporte und Cassen, Untersuchunen und ertheilen darüber der Ober-Rechnungs-Kammer im Allgemeinen die Oberaufsicht. "