L und das Steuer-Colleginm hat die hienach beurkundeten Situations-Etats der Ober-Rechnungs-Kammer mitzutheilen. Bei den von demselben avbhängigen Soecial,= Ca“sseren, welche ihre Rechnungen monatlich oder vierteljährig abligen) werden zwar pertodische Nachrechnungen und Cassen= Untersuchungen in der Regel nicht vorgenommen Dagegen aber hat cas Steuer, Collegum, wenn es #n einzrinen Fallen Cassen= Untersuchungen nöthig finder, die geeignete Kreis= Finanz= Kammer zu Einleitung derselben durch die von letzteren für die gewöhalichen Misttationen abzusendenden Revisoren zu veranlossen. 5 19. El##lelung bei entbeckten Veruntreuungen der Rechner. In Ansehung der Cassenreste und Veruntreuungen der Rechner überhaupt haben die Ober-Rechnungs-Kammer und die Administrativ= Collegien jedesmal ungesä4umt die in den Gesehben gegründeten Einleitungen zur Sicherdeit der Casse zu treffen, und sofort wegen des Weitern unmtttelbar mit den Gerichtsstellen zu communiciren. Jeder vorkommende Fall ist nicht nur einzeln dem Finanz-Ministerium anzuzei, gen, sondern demselben sind auch von Halbsahr zu Halbjahr über die anhängigen Falle Verzeichnisse vorzulegen, in welchen die jedesmalige Lage des Gegenstandes unod wie lange derselbe bereits anhängig ist, kurz angezeist wird. F 0. Obllegenbelten der Ober Recknungs-Kammer in Ansehung des Haupt’Etsté. Zu Anfertigung des jährlichen Haupt. Stats sammelt die Ober, Rechnungs-Kam, mer sowohl von den verwaltenden Stellen, als von den Ministerien die einzelnen Erats über Einnahmen und Uusgaben, und bestellt einen Rath aus ihrer Mitte, um hieraus den Haupt. Etat zu entwerfen, der sofort von dem Collegium geprüft,) und mit einem räsomrenden Berichte dem Finanz-Ministerium übergeben wird. Bei Fertigung des Haupt, Stats ist nicht nur die vorauszusehende Einnahme und Ausgabe überhauptc, sondern auch das Resultat der Verwaltund des lettverfles= senen Jahres zu berücksichtigen, und in dieser Hinsicht der Aetiv= und Passiv,Scand, wie er sich am Schlusse des Jahres verhält, aufzunehmen, die Vermehrung oder BVerminderung des Vorraths-Rapitals zu derechnen, und in Ueberlequng zu zieben, in wiefern auf dessen theilweise Berminderung oder Vermehrung im bevorstehenden Jahre abgeboden werden könne. Die Ober-Rechnungs= Kammer wird sich ungesäumt mit dem Entwurfe eines Reglements beschäftgen) wie die einzelnen Erate nach Maßgabe der in der neuen In erucktion für die künfti##e Einrichtung des S#taats- Cassen, und Rechnungs-Weseas vom 0. November d. J. vorgeschriebenen Grundiätze zu verfassen sind, und dasseide dem Finanz= Mioistetium zur Genehmigung vorlegen. 2