66 Mit diesem Reglement sind angemessene Vorschtiften in der Hinsicht zu verbin- den, daß wegen richtiger Verrechnung der zufaͤlligen Einnahmen genuͤgende Sichtt- heit erlangt wird. 8. 21. Sorge der Ober-Rechnungs-Kommer für das Formelle des Etats, und Mechnungsvesené. Endlich hat die Ober, Rechnungs-Kammer im Allgemeinen die ihr anvertraute Hürlerge für die Einhalrung des Stats-Systems und Anwendung zweckmößiger echnungs= Formen durch eine ununterbrochene Aufmerksamkeit auf die in jenen Beziehungen erscheinenden Mängel, und darch angemessene Vorschläge zu Erreichuug der moglichsten Einfachheit, Klarheit und Sicherheit in dem Rechnungswesen # bewähren, und dadurch einer ihrer Haupt, Obliegenheicen Genüge zu leisten. 5. . Nach vorstehenden Bestimmungen wird die Ober-Rechnungs-Kammer aus einem Vorstande, fünf Räthen, zwei Sekretärs, wovon der eine bei den Etats, Gelschksten zu gebrauchen ist, einem Registrator, zwei Kanzellisten und sechs Rechnungs, Neri- soren, mit dem Tirel Ober-Revisoren,) nebst zwei Aufwärtern bestehen. Der Bergrarth erhált zwei Revisoren; den Finanz= Kammern aber werden je ein Rarb als Rechnungs-Referent, und neben den bisherigen drei) noch drei weileie Revisoren zugecheilt. Gegeben Stuctgart, den 15. Dezember 1318. BWilhelm. Auf Befehl des Königs: der Staats= Sekretär Vellnagel.