— 685 wegen Guͤterpachts in der Vor- und Bezahlung des Pachtschillings in der Nachklage betreffend, in der Vorklage kondemnatorisch erkannt, wegen bdefinitiver Eauteoung der Nachklage aber find die Parthien auf das unterm 15. August 1816. ergangene oberrichterliche Erkenntniß verwiesen worden) unter Verglei- chung der in der Vor= und Nachklage aufgegangenen ProzeH-Kosten. Am 15. Nov. wurde: in der Appellations-Seche von Crailsheim zwischen Johann Gütner, von Gungach, AUAnten, und der Gimeide Gunzach, A#tin, ein Waddrecht betreffend, wegen Mangels in den Fatalien die eingelegte Berufung, so wie die nachgesuchte Wiedereinsexung iu den vorigen Stand verweorfen und der Ant in die Kesten verurtheilt. Am 13, Rov. wurde: . in der Appellations-Sache von Wiblingen zwischen dem ledigen Faver Dertenrie= der, on Bußmannehausen, Bekl. Anten, und Waria Anna Spinnhirn, von Jer- see, Rl. Atin, Privatgenugthuung betreffend, die eingelegte Berufung wegen Mangels in den Formalien, unter Verurtheilung des Anten in die in dieser Instanz verahllaßte Kosten, von Amtswegen verworfen. Am 20. Nov. ist . das Handlungshaus Roschmann und Roth in Aalen zu Bezahlung der dem Pro, kurator Wolbach in Ulm auf Wechsel schuldigen 40 fl. Augsburger Current nebst Zunsen vom November vorigen Jahrs an, auch Schäden und Kosten verurtheilt worden. Am 24. Nov. wurder . in der Appellations, Sache von Göppingen, zwischen Georg Herrmann in Seutegark, Kl. Ant, und der von ihm geschiedenen Anne, keonhard Bäuchlens Tochter, von Holzheim, Bekl. Atin, Vermogens, Ansorüche aus erfelgter Ehescheidung betref,- fend) sowohl die eingelegte Berufung wegen Mengels in den Fatalien, als die nach- gesuchte Wiedereins bung in den vorigen Stand durch Urthel verworfen, unter Verurtheilung des Appellanten in die Kosten dieser Instanz, und . in der Debit, Sache des verstorbenen Oberforstmeisters von Seckendorff, die For- derung des Waldschützen Friedrich Honig zu Weil im Schönbuch, nach abge, schworenem Ergänzungs Ced, als rechtsgenügend erwiesen angenommen. Am 27. No v. ist: à#. in der Appellations= Sache von Shingen (wischen den Kleinhäuslern zu Ennaho-= fenweiler, Gröhingen, Sondernach und Theuringshofen, Kl. Anten, und den Falllehen bauern der genannten Orte, Bekl. Aten) den Mitgenuß der Ge- meindsrechte und Nutzungen betreffend, das Erkenntniß voriger Instanz von Amtswegen als nichtig aufgehoben worden, unter Compensatien der bisher auf- s Jangenen Pcozeß-Kosten. Sctuctgart va# #5. Dezember 1618. Königl. Justiz= Ministerium.