Nro. 2. 1819. Königlich-Württembergisches Staats- und Regierungs-Blakt. Samstag, 9. Januar. Ucbereinkunft mit der Käwigl. Nepolitanische Regierung, wegen Au’hedung des Heimfall-Rechts. Da nach einer Uebereinkunfe zwischen der Königl. Württembergischen und der Königl. Neapolitonischen Regierung das sogenannte Heimfall-Rechr, wo dasselbe in beiden Staaten bisher statt gefunden,) gegenseitig aufgehoben worden ist, so wird solches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht Stötegart den 36. Dec. 1323. Königl. Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, Zeppelina. v. Otrto. Straf-Besagulß der Kinigl. Forstämter betreffend, Durch eine allerhöchste Entschli, fßung vom 8. Dec. 1318. haben Se. Königl. Masjestát gnädigst vestimmt, daß in Gemäßheit eines von der : Abtheilung des Konigl. Geheimen Naths gemachten Arcrags die Kömgl. Forstämter befuat seyn sollen) Legalstrafen und Geldbußen bis zum Betrag von 10 fll, Gefängniß, Strafen aber auf die Dauer von höchstens drei Togen zu erkennen. Es wird dieses hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart den 51. December 1818. Finanz-Ministerium. v. Weckherlin. Aufruf der Militärpflichtigen zu der Jahres Muerung v. 1319. Der Anfang der Jahres= Musterung der wafeenfähigen jungen Mannschaft für das Johr 1619. ist in sämmtlichen Oceramts= Bezirken des Königreiche auf den K. Febrnar 82 9. festgesesßt. Es werden dadber alle Militärpflichtige, welche vom r. Januar bis 31. Derem- ber 1-63. geberen sid, folglich im Laufe des Jahrcs 13 3. das 20. Lebens-Jahr zurückgelegt haben, hiemit aufgerufen, sich, ohne eine weitere Aufforderung durch