*5 der Streitenden selbst durch die unverzhterte febendige Erkrtekung einer Sache erlangt, ist es dem wahren Zwecke der Rechts= flege gemäß, daß vor dem Oberamts-Gericht, so welr es geschehen kann, die Partheyen perfbulich erschelnen, — daß nur mit den nothwendigsten Ausnahmen, mündlich verhandelt und vorzüglicher Bedacht auf die Herstellung einer reiner Thatgeschichte genommen, werde, — daß der Richter dem Anrufen der Partheyen jede, die Entscheidung befbrdernde Folge von Amtswegen gebe, — daß er an ihr Worbringen allein in Erforschung der. Wahrheit nicht gebunden sey, — daß er unter Beobachtung der wesentlichen Erfor- dernisse schleunig verfabre, — daß er ohne Einholung fremden Rathes entscheide, — und daß nicht über Zwischen-Urtheile, sondern nur über die Desinitiv= Entschel- dung in der Hauptsache — elne Streit-Verhandlung vor dem Ober-Richter statt finde. Der Weg zu diesem steht für elnfache Beschwerden über den Unter-Richter jederzeit offen, und wird für die fbrmliche Berufung, durch Zurückführung der bisher gesetzlichen Fatalien und Formalien auf einfache Noth-Fristen, erleichtert. Die gesetzlichen Bestimmungen hlerüber ertheilen Wir in dem Edikt über die Gerichts-Werfassung sub Nro., IV, # Eben dieses enthält auch V. Die Vorschriften über die Straf-Rechts-Oflege, dle gleichfalls dem Oberamts -Richter, thells in der Eigenschaft eines Richters, tbells in der eines Inquirenten, Berlscht-Erstatters und Vollzlehers übertragen ist. Er untersucht vollständig und ohne Unterscheidung der General= und der Special-Juquisition, alle Gesetz-Uebertretungen, deren Entscheidung nicht den Administrativ-Behhrden zustebt, oder die Befugniß des Oberamts öbersteigt. Es ist seiner wahren Wirksamkeit gemß, daß er in Untersuchungen anderer Stellen nicht unmittelbar eingreife, und daß er, um auf eine Untersuchung ein- mgeben, in der Regel die Anzelge oder Aufforderung einer bffeutlichen Behirde, eine Anklage oder fbrmliche Denunciation erwarte, Eine gesetzmäßig an ihn gebrachte Sache kann er ohne die enescheidendsten Gründe ulcht ablebnen. Von dem Augenblick, wo er sie uͤbernommen hat, steht alles weitere Verfahren ihm allein zul- Er entscheidet in Gemeinschaft mit bffentlich verordneten Gerichts-Beysitzern bis zu einer elnfachen Freyheits -Strafe von vier Wochen und einer Geld-Strafe von dreizhig Thalern.