16 Wichugere Fälle bericheet er cn den Kreis= Getichtshof. Die Einfäührung eines angemessenen öffentlichen Verfabrens, zu mdglichster Eicherstellung von Ehre, Leben, Leib und Gut des Angeklagten, wird ein Gegenstand fernerer Berathung seonn. " VI. Da die Zweckmäßigkeit jeder Verwaltung von dem intellekt#uellen und meralischen Vermögen der Angestellten abbängt, und da der gesepmäßige Wllle durch höbere Aufsicht allein nicht ersetzt, bingegen zum Theil durch äussere Ver- bölrnisse bestimmt wird, so fordert das gemeine Beste eben so sehr als die Gerechtig- keit, daß bey Anstellung und Beförderung bffentlicher Beam'en jeder Art nur Talente, Kenmtnisse, Redlichkeit und Thätigkeit mit Entfernung aller ungesetzlichen Einfluͤsse beruͤcksichtigt, die Bealllte mit geeigneter Achtung behandelt, und durch- binreichende Belohnung gegen stbhrende Sorgen geschüätzt werden. Zu dilesem Ende, und in Erwägung, daß die Abböängigkeit von zufälligem Einkemmen und besonderen Verdienst= Berechnungen, eines Theils dem amrlichen Karakter einer obrigkeitlichen Person nicht entspricht, andern Theilso zu Mißbráu= chen Ahlaß gibt, haben Wir die Verwandlung actiden eller Dienst- Belohnungen in feste Jahr-Gehalte verordnet und erwarten, daß die Gemeinden, bey den von ihrer Wahl und Belohnung abhängigen Diensten, die obigen Grundsätze gerne # Richtschnur nehmen werden. Wir haben aber auch nun hauptsächlich die Dienst-Gehalte der bey den Oberamts Gerichten, und Oberämtern anzustellenden Beamten in Unserem Edikte sub Nro. V auf eine ihren Dienst= und Rang-Verhéltnissen angemessene Art bestimmt, wobei Wir zugleich jedem verdiente Befbrderung auf seiner Lauf- bahn zusichern. Dagegen versehen Wir Uns ju ihnen, daß sie, wozu sle ubthigenfalls obne Nachsicht anzuhalten wären, nicht nur ihren Amts-Obliegenheiten, im Berbältniß tegen Untergebene sowohl als gegen die Regierung, mit Dhätigkeit und Treue sich widmen, sondern auch aller und jeder ungesetzlichen Vermehrung ihres Dienst- Einkommens sich enthalten werden. Insbesondere erklären Wir, abgesehen von dem Verbrechen der Bestechung, die bloße Geschenk-Annahme Unserer Staats-Beamten, von Dersonen, mit welchen sie in amtlichen Verhältnissen stehen, uner den im Edikte gegebenen näberen Bestimmungen, für ein Dienst-Vergehen, welches mit Emtlassung, oder mindestens mit Zurücksezung im Dienste zu bestrafen ist.