16 Die in den Zadt, und Amtaschreibereyen bisher vereinigten Funktsonen fallen, je nach ihren verschiedenen Eigenschaften, dem Oberamts--Richter, dem Gerichts-Notar, dem Oberame, der Amts -Versammlung, den Gemeinde= Räthen und Gemelnde= Officianten und beziehungsweise den verschledenen Aktuariaten theil- weise zu. « Die Personen, welche durch Aufhebung der von ihnen bekleideten Aemter ausser Dienst-Aktivitaͤt kommen, sind ihren Verdiensten gemäß anderwaͤrts anzu- stellen, und sofern sie an ihtem bisherigen rechtmäßigen Dienst-Einkommen ver- kürzt wuͤrden, billig zu entschuͤdigen. 1X. Den in Unserem Kbvigeeiche begüterten Standes-Herren, so wie dem ritterschaftlichen Adel bleiben die ihnen zugesscherren Jurisdictions= Polizey= und Aufslchts-Rechte unbedenklich vorbehalten, insoferne die Ausübung derselben zwar elnige Modisicatlon der gegenwärtigen Anordnungen veranlassen, aber den wahren Erferderusssen der unteren Staats= Verwaltung nicht nachthellig werden kann. Endlich X. behalten alle Gesetze, soweit sie mit den gegenwärtigen Anordnungen alcht tlm Widerspruche steben, auch noch ferner ihre Anwendung, bio Wir im Stande seyn werden, elne höhere Vervollkommnung der Gesetzgekung mit elner Stände- Versammlung zu berathen, deren Herstellung Uns fertwährend anliegt und die Wir nun ungeslumt in nähere Berakhung zleben werden. Zur Vollziehung der gegenwaͤrtigen Anordnungen sind von einer Commis—- sien, die Wir ju diesem Ende niedersetzen werden, demnächst bestimmte nähere Ein- leltungen zu treffen. Gegeben, Stuttgart, den 31. Derember 1818. (Unterzeichnet:) Wilheim. Auf Befehl des Khnigs: Der Staats-Sekretr, (Unterzeichnet:) Belluggel.