— Klaosse Stadt-Rath genanm) welcher mit Einschluß, des Vorftandes in Städten erster Klasse auf sechsjebn bis eln, und zwanzig, in kleineren Seden. und- an- derrn Gémeinden aus sieben bis fünfzehn. Mitgliedern- bestehi. #„ Die wirkliche Zahl der Mitgkieder- wird bel- Vollziehung viefet Verewouns für jede einzelne Gemeinde besonders und Fleiben festgescht werden. Auch die einzelnen Mitglleder des Gemeinde · Notbes wekden 1 beyden ersten Klassen Stadt-Raͤthe, in der dittten und vierten Klasse Gemeinde-Röte genannt. #½16 5. Wahi verselhen. Sie werden durch die Bürgerschaft aus ihrer Mine nach ber * Mehrheit gewäblt. In der Amsstadt geschlehr diese Wahl: jederzeit unter der hersdnlichen * tng des Oberamtmanns, in den übrigen Amtsorten nur dann, wenn sie auf das Rug-Gericht ausgesetzt oder mit andern Lokal- Geschaͤften verbunden werden kann; ausserdem aber unter dem Vorside des ersten. Ortsvorstehers. Die Stim- men werden durch den Notbsschreiber aufgezeichnet, und mit Zuzlehung des lte- sten Gemeinde- Rathet und des. Obmanns des Bürger-Ausschusses zu TI- J. 6. Wählbarkelt. Jeder Bürger ist als solcher verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl wenlg- stens für die nächsten zwey Jahre anzunehmen. Auch Boystzer kbnnen gewͤhlt werden, unter der Bedingung jedoch, daß sie vor kem Amritte der Sielle das irkliche Biroeretz rwerben. Aasgeschkossen sinv bon der Zaͤhlbarkeit bie. Mündteikhrigen, Verschwender, Gamleute, Crlmindlverbrecher und alle diejenlgen Bliger. welche. mit dem Por- stonde eder einem anbern Mitgliede dves Stadt= oder Gemeindee Nathes im. ersten oder zweyten Grade Cnach bürgerlicher Berechnungsweise) verwonde oder ver- schwägert sind. Nach dleser Bestimmung können Vater und Sohn, Schwlegervater lunb Tochtermann, Geoßoßter und, Enkel, Großschwiegervater und., Enkelmann, Bruͤder und Schwäger“ nicht vebeneinander im Gemeinde Roibe siden, wobl, aber dio * Sbemännner zweyer- und mehrerer Schwestern und alle entfermeren Perwandien. 5 rJ5 *