l. 7. Satlabarkeit. Je hach Verstuß von zwey Jahren (von der Wehl eines Mitgliedes an zu vechnen) wird zur obermaligen. Wahl erschritten. Wird blerbey dasselbe Mitglied zum zweytenmale gewählt, so ist es von dert an als auf Lebensdauer gewählt zu betrachten, und kann nur nach Mahgabe der tbestehenden Gesetze von seiner Stelle wieder entfernt werden. F. 8. Ge hra l. t. Die Mitglieder der Stadt- und Gemeinde: Räthe genleßen als solche keinen Gehalt, wohl aber die Perspnalfreyhelt, die berkommlichen Ehren-Vorzüge und für einzelne Verrichkungen die gesetzlichen und rechtmäßig bergebrachten Gebühren. Die dermaligen Mitglieder der Magistrate bleiben im lebenslänglichen Ge- nusse ihter Seellen und des bisber damli verbundenen Gehaltes. s. 5. Pflichten des Gemeinde *. Rathes. Dem Gemeinde = Rathe liegt es ob, die Rechte der Gemeinde vor den Staats-Behdeden zu vertreten, gegen Mißbréuche im Innern und gegen Eingriffe von aussen zu wahren, im Namen der Gemeinde sich zu berathen, zu beschließen, zu sprechen und zu handeln. s. 10. ELLILLII Jeder Staͤdt- oder Gemeinde- -Roͤih erhält einen egenen Verstand, welcher zugleich der erste Vorsteher der Gemeinde ist. Er wird in Staͤdten erster Klasse Ober, Buͤrgermeister, in den abrigen Oberamts-Städten — Scadt= Schulhheiß, in den Gemeinden vrltter Klasse — Bäörgermeister, in der vlerten Klasse — Schulthelh genannt. 11. "·1. T Erint n'a ullrg.“ In dleser Stelle werben vurch dle Slimmen-Meheheit der Gemelnde drey . Mitglieder des Statb= oder Gemeinde= Nathes ber betreffenden Kreis= Negierung