1 vörzeschlagen. Die wilekliche Ernennung der Stadt-Schulcheissen, Büegermeister und Schultheissen wollen Wir der betreffenden Kreis-Regierung Übertragen, dle Ernennung der Ober- Bürgermeister aber Uns Selbst — tuf den Vortrag Un- seres Ministerium des Innern — vorbehalten. Die Ernennung geschiebt auf Lebenszeit. In Absicht auf Dienst- Aufkuͤndi- hung, Entlassung oden Entsetzung vom Amte sind die Ortsvorstcher nach dem Verfassungs = Entwurse 9. 9. zu behameln, Iim eintretenden Falle jedoch die Gemeinde-Räü#e und bärgerlichen Ausschüsse zuvor um ihr Gutachten zu hören. 9. 12. Fortsetzung. Die Stimmen der Gemeinde zu jenem Vorschlage werden durch den Ober- amtmann nach der — ihm unterm heutigen Tage ertheilten Instruction h. 51. gesammelt. Jedes Mitglied des Gemeinde-Nathes, ohne Räcksicht auf Stand, Vermz- gen, Alter und Dienstjahre kann zum Gemseinde-VWorsteher in Worschlag gebracht werden; nur diejenigen Mitglieder, welche das Wirthschafts -Gewerbe trelben, bleiben näch den Bestimmungen der Landes= und Commun-Ordnung auch ferner- bin ausgeschlossen. 6 Auch ein jängeres oder neugewähltes Rachs-Glled, welches zum Orts-Vor- steher ernannt wird, erwirbt durch diese Ernennung ohne nochmalige Abstimmung (I. 7.) den lebenslänglichen Sit im Gemeinde-Rathe. 4* Sollie in ausserordentlichen Fällen der Gemeinde-Rath im Einverstaͤndnisse mit dem Buͤrger -Ausschusse dafuͤr halten, daß nach besondern Orts- oder Zeit- Verhaͤltnissen das Wobl der Gemeinde durch einen aus der Mitte derselben ge- waͤhlien Vorsteber nicht hinlaͤnglich berathen waͤre, so ist der dießfallsige Antrag vor dem Anfange des Wahlgeschäftes dem Oberamte und von diesem der betref- fenden Regierung vorzulegen. Findet letztere diesen Antrag der Lage der Dinge und dem wohren Vor- thelle der Gemeinde angemessen, so wird sie dem Kdniglichen Ministerium des Imern zu: randerwértiger Besetzung der Seelle die geeigneten Vorschläge machen, ohne für dlesen Fall sich an irgend einen weilern Vorschlag don Siiten der Ge- meinde zu binden.