Andere und namentlich beschlmpfende Strefen In kein Ortsversteher zu er- kennen berechtigt. Auch die Gefaͤngniß- Strafe kann, nur auf eine — der Gesundhelt des Eingetbürmten unschädliche Weise vollzegen werden., Glaubt der Gestrafte sich durch die — #m zuerkannte Strafe beschwert, so steht ihm vier Wochen lang die Berufung ene Oberamt ossen. Gegen Ge- fängniß = Strafen muß jedoch der Recurs bey Erkennung der Steafe ergriffen werden, und in Fällen, wo es sich von Aufrechthaltung des obrigkeitlichen Anse- bens handelt, kann auch des wlrklich ergriffenen Necurses ungeachtet eine Ein- "bürmung bis euf vier und zwanzig Stunden vollzegen werden. F. 16. Behaudlng höherer Straffälle Größere Pergeh ungen, Insbesondere aber die Weid= und Wald-Ercesse hat der Ortsvorsteher ver den Gemeinde-Rath zu ziehen, welcher unter denselben Bestimmungen bls auf das Doppelte der obigen Straf-Maasse zu erkennen befugt ist. Solche Vergehungen endlich, welche auch dleses gedoppelte Straf-Maaß bberstelgen, oder ihrer Matur nach nur zum Erkenmniß der Staats-Behbrden geeignet sind, (z. B. Uebertretungen der Finanz-Gesetze, des Waldverbotes u. rgl. bat der Ortsvorsteher der geeigneten höheren Behörde zur weitern Perfägung anzuzeigen. F. 17. und peinllcher Fällen. Bey schweren Vergehungen oder wirklichen Verbrechen hat der Ortsvorsteher #u Emdeckung und Festhaltung des Thäters die augenblickliche Vorkehr zu treffen, auch dafür zu sorgen, daß die zurückgebllebenen Spuren des Verbrechens auf kel- nerley Weise verloͤscht, vielmehr bis auf höhere Verfügung alles im nämlichen Zustande unverräckt erhalten werde. Der Werhaftete wird, so bald es mit Sicherheit geschehen kann, zum Ober- amte, oder, wenn über die Natur des Verbrechens kein Zweifel obwaltet, an den Oberamts = Richter eingellefert. Auch in letzterem Falle hat jedoch der Ortsvorsteher dem Oberamte von dem Vorfalle eine Anzelge zu machen.