9 Der Ratbschrelber kenn duch aus der Mitte des Gemelnde-Nakhes Cmie Ausschluß jekoch der Gemeinde= und Silftungs-Pfleger) gew'blt werden, und behält in diesem Falle die — ihm als Naths-Mitgliede gebährende Stimme. Auch der erste Omtsvorsteher kann mlt Zustimmung des Gemeinde-Rathes das Aktuarlat bey demselben gegen angemessene Belohnung beforgen; nur wird ihm in diesem Falle zo Führang der Wahl-Protekolle eine Urkunds-Person an die Seite gegeben. . In jedem Falle wird der Altuar des Gemeinde-Rathes auf Lebensdauer bestellt, und fuͤr die Erhaltung und vollstaͤndige Uebergakz ber Reglstratur ver- antwortlich gemacht. J. 214 Verwaltung des Gemelnde-Vermögens. Der Gemelnde--Rath verwaltek das Vermo#gen der Gemelnde. Die Kassen- und Rechnunge-Führung, so wie die Verwalkung einzelner Vermögens-Dheile über- trägt er Einzelnen aus seiner Mitte, führe die Aufsicht über dieselben, ordne tlbre Einnahmen, prü#t ihre Ausgaben, untersucht ihre Rechnungen, erwägt und beschließt, was ihm zu- Erhaltung oder Herstellang des Glelchgewichts zwischem Einnahme und Ausgabe, oder sonst zum Besten der Gemeinde nügtzlich und noth- wendig scheint. 9. 22. Gemeinde-Pfleger. Fuͤr die Hanpte- Rechnung wirb durch den Gemeinde-Rath aus seiner Mitte, ein oder zwey Gemelnde--Pfleger (in Staͤbten erster und zweyter Klasse Stadt- Pfleger) gewaͤhlt, welche letzternfalls in der Kassen- und Rechnungs-Führung jähr- lich miteinander wechseln. Sse werden auf Lebensdauer gewählt, und können nur unter den nemlichen Voraussetzungen wie die Ortsvorsteher von ihrer Stelle entfernt werden. Sie behalten Siv und Stimme im Gemeinde-Rathe, und fsind demnach immer aus der Zahl der berelts auf ebenszeit gewäblten Mitglieder desselben zu nehmen. Doch steht es dem Gemeinde-Rathe frey, aus diesem oder irgend einem an- dern erheblichen Grunde auch auf provisorische Besetzung der Stelle anzutragen. Dse Wahl geschieht in der Amts-Stadt und wo es sonst ohne Kosten ge- schehen mag.unter der persbulichen Leitung des Oberamtmanns, aufserdem aber 2