unter dem Vorsitze des ersten Ortsvorstehers mit Zuzsehung des Rathsschreibers der Gemeinde. Die Treibung elner Wirthschaft bleibt den Stadt- und Gemeinde- Pflegern, wie bisher, verboten. Sie werden durch den Oberamtmann bestätigt und in Pflichten genommen. Sie beliehen aus der Gemeinde-Kasse einen — den Kräz, ben derselben angemessenen Gehalt. E— " 20% Neben-Rechner. Fär einzelne Vermbgens -Theile und Einkünfte der Gemeinde kann der Gemelnde= Rath, jedoch nur da, wo es die Nothdurit erfordert, befondere Auß seher, Rechner und Verwalter mit angemessenem Gehalte aus seiner Mitte bestel- len, 1. B. Waldmeister, Pförchmeister, Frucht= Vorratbs-Pfleger, Bau-Verwalter und dergl. Es sind jedoch solche Reben-Rechner nur als Unterpfleger des Haupt- Rechners zu betrachten, in der Regel aber wie dleser auf Eebenszele zu bestellen, dem Oberamt zur Bestätsgung und Verpftichtung anzuzelgen. (i3 24. Verhältulß der Rechner zum Gemelnde-Rat'’e. Der Stedt= und Gemeinde-Pfleger sowohl als diese Neben-Rechner sind dem Gemeinde - Rathe untergeordnet, und an dessen Beschluͤsse gebunden. Der Gemeinde--Rath erkennt uͤber die bestmoͤgliche Benuͤtzung des Gemeinde- Vermögens, uͤber die Nothwendigkeit und moͤglichste Beschraͤnkung der Ausgaben, über die Verwendung des Ueberschusses der Gemeinde-Einkünfte, und im Falle der Unzulänglichkeit der lezteren über die Mittel zu Deckung der Ausgaben. * 25. Commun-Schaden. Jede Gemeinde ist berechtigt, bey der Unzulönglichkelt ihres Gemelnde-Ver- mögens das im Gemeinde-Verbande begriffene Privat-Vermbgen zu Bestreltung der — ihr als Gemelnde obliegenden Ausgaben in Anspruch zu nehmen, oder das Deßielt der Gemeinde-Einkünfte (den Cemmunschaden) vach dem Orts-Steuerfuße umzulegen. Der Gemeinde-Rath ist es der Bürgerschaft schuldig, durch möglichste Er- Khung der Elnnahmen und mdglichste Beschränkung der Ausgaben ihr die Last dieser Umlagen, soviel an ihm liegt, zu erleichtern; er ist es aber auch den