4. 18. Haupt-Etat, Zu Erleichterung dieser Arbeit sowohl, als zu Erhaltung einer desto rich- tigeren und festeren Uebersicht über den bkonomischen Zustand und Bedarf der Gemeinden wollen Wir Unsere Oberbeamten angewlesen haben, bey dem näch- sten Rug-Gerichte mit Zuziehung des Gemeinde-Rathes und Bürger-Ausschusses einen stehenden Haupt = Etat für jede Gemeinde zu bilden, welcher bel den künf- tigen Jahrs= Stats zum Feitfaden, und in vorkomwenden Fällen den Beschlössem des Gemeinde" Rathes zum Maasstabe dlenen möge- Diesem Haupt-Etat ist eine — aus den zehn letzten Jahres-Rechnungen von Georgii 1#3#o8 bis 1813 gezogene Durchschnitts-Berechnung der Eipnahmen und Ausgaben ju Grunde zu legen, welche durch den Oberamtmann im Poraus zu Hause zu fertigen, sodann aber mit dem Gemeinde-Rathe und Bürger-Ausschusse von Posten zu Posten zu durchgehen, nach den Erlnnerungen dessekben zu berich- tigen und auf die künftige Gemelnde-Verwaltung mit Vorsicht und mbglichster Genauigkelt onzuwen#en ist. 9. 29. Periotische Erneuerung Je nach Verfluß von zebn Jahren ist der Haupt- Etat nach den lnzwischen eingetretenen Veraͤnderungen und gesammelten Erfahrungen, auf die — so eben vorgezelchnete Weise zu revidicen und dem jedesmaligen Stande des Gemeinde= Wesens neuerdings anzupassen, y. So, " und Einsendong desselben. Dieser Haupt-Etat nebst der — ihm zu Grunde liegenden Durchschustts- Berechnung und dem bey Festsetzung desselben geführten Protocolle ist für das erstemal von sämmtlichen Gemeinden des Königreiches, künftig aber nur von den- jenigen Gemelnden, deren jährliche Ausgaben sich im Durchschnitte über 6000 fl. belaufen, der betressenden Kreis -Regierung zur Cinsscht und Prüfung vor- zulegen.