. 43- Fortsetzung. Ebem so wenig kann dem Gerichts“-Rotar wider seinen Willen: die blosse- Rechnungsstellung aufgebürdet, die oben (9. 41.) genannten Vorarbeiten aber- dem Rechner zur eigenen Besorgung vorbehalten werden. Vielinehr find beyder- lep Geschäfte immer durch eine und dieselbe Person (sey es der- Rechner selbst oder. der Gerlchts- Notar des Bezlrkes) zu. bearbelten.. Was den Steuersatz, oder die jährliche Revissom des Steuer -Catasters betrifft, so fnden. Wir es dem in Unserm Verfassungs= Emwurfe anerkannten Grundsatze der Wertretung der einzelnen Steuerpflichtigen durch die Gemeinde angemessen', daß derselbe auch ferner durch die Gemeinde-Vorsteher nach den beste- henden Vorschriften gefertigt werde. Wir wollen jedech, daß dieser Stenersatz für jetzt noch" aller Orten: (mithin auch da, wo die Umlage, Abrechnung und Rechnungsstellung dem Gemeinde-fleger überlassen wird), unter der Mitwirkung und Mitverantwortlichkeit des Gerichts-NRotars des Bezirkes geschehe; bis Wir. blerüber im: Fortgange der bereits angefangenen Steuer--Rectiftkations.-Arbeiten. etwas anderes zu vererdnen im. Stande seyn werden:. 1½ Fortsetzung. Was: die: Stellung der Gemeinde-Rechnung’ und deren: Vorbereltung anbe- langt), so find Weir der zuversichtlichen Hoffnung-, schon nach Ablauf der fünf nächsten Etats-Jahre sämmtliche Gemeinde-Pfleger in den Stand gesetzt zu seben, diese Geschäste. nach den leichtern und einfachern Formen, welche Wir ihnen vorzeichnen zu lassen gedenken, ohne fernere Beyhülfe, der Gerichts-Notarien lelbst oder wenigstens auf eigene Gefahr. und: Kosten durch selbstgewählte Gehülfen: in besorgen. In dieser Hosnung bebalten Wir Uns vor, hlerüber sowehl,, als über das Gemeinde-Rechnungswesen überhaupt weitere und nähere Anordnungen zu treffen. 45. Rechnungs-Stell-Kosten. Durch) diese känftige: Rechnungs-Justruktion werden Wir zugleich die Beloh- nung festsetzen lassen, welche dem Rechner für die Stellung der Rechnung und die damit verbundenen Geschäfte zu Theil werden soll. . 5