18 Inzwischen aber und so lange die Rechnungen noch nach der bieherigen beschwerlicheren Form gestellt werden müssen, in durch das Oberamt unter Ver- nehmung des Gemeinde-Rathes und nach Einsicht' der bleherigen Rechnungen für jede einzelne Gemeinde eine gewisse Summe auszusetzen, welche der Rechnungs- steller (sey es der Gemeinde-ffeger selbst oder der Bezirks-Motar) für seine Bemähung anzusprechen befugt ist. Es darf jedoch dlese Belohnung in keinem Falle drey Vierthekle der bisbe- rigen Kosten übersteigen, und ist niemals nach Blatt= Gehalt oder Zeit-Versäum- miß, sondern nur umer Berücksichtigung derselben im. Ganzen zu bestimmen. Die dießfallstgen Beschlüsse sind unter speeieller Anführung des bisherigen Kosten= Belaufes der Kreis-Regierung zur Elnsicht und Genehmigung mit der Anzeige vorzulegen; ob der Rechner selbst oder der Gerichts-Notar die Stellung der Rechnung beforgen werde. Auch für die Steuer-Satz-Geschäfte sind die Gerichts -Notarsen hüchstens Drey Piertheile des bisher gesetzlichen Hosten= Belaufes anzurechnen befugt. #. 46. Prüfung und Abhör der Gemelnde-Rechaung. Jede Gemeinde-Rechnung ist so bald als mbglich nach ihrem Berfall-Ter- mine, wenigstens aber so bald zu stellen, daß sie noch vor dem Ablaufe des neuen Rechnungs-Jahres probiert und abgehbrt werden kann. So bald sie gestellt und gehbrig beurkunet ist, wird sie in Abwesenheit des Rechners der versammelten Gemeinde durch den Rathsschreiber vorgelesen, so fort längstens binnen acht Tagen durch den Gemeinde-Nath mit Genauigkeit durchgan- gen und die sich ergebenden Ansiände von Posten zu Posten verzeichnet. Hierauf wird die Rechnung samt ihren Beylagen dem hörgerlichen Ausschusse zur gleich- mäßigen Durchsicht zugestellt, von diesem mit seinen Bemerkungen spätestens binnen vier Wochen zurückgegeben, und diese Bemerkungen durch den Gemeinde-Ratß in eigener Sitzung gepräft und begutachtet. Dann erst wird die Rechnung nebst den beyderseitigen Bemerkungen dem Oberamte übergeben, welches die nähere Prüfung und Berichtigung derselben nach der ihm ertheilten Instruktion y. :2. und :v. besorgt. Die gegebene Resse werden dem Gemeinde= Rathe und Bürger-Ausschusse zur Einsicht und resp. Nach- achtung mitgethellt,