2) bey unvorhergesehenen: Ausgaben, welche: die Summe des. Elats so über- schreiten, daß eine neue oder erhoͤbte Umlage nothwendig wird; 50 bey solchen. Verleihungen oder sonstigen. Verträgen über Gemeinde-Reve- nüen, welche nicht im Wege des Aufstreiches geschehen; 4) bey allen Contracten mit einzelnen. Gliederm des. Gemeinde-Rathes ohne- vorgängigen Auf= oder. Abstreich z- A) bey ausserordentlichem Belohnungen,„ Verehrungen' oder, sonstigen, Begünsti- gungen für einzelne Mitglieder des. Geineinde= Rathes ; 6) bey allen, und jeden Nachlässen: liquider- und exigibler Forderungen der- Gemeinde ; 7), bey allen und jeden. Beschlüssen,, wovurch der Gemeinde---Etat bleibend ver- ndert, der Vermogens-Fonds der Gemeinde: und. dessen: Ertrag, für die- Zukunft. vermehrt, oder vermindert wird.. s.. ꝗ6.. Fort:s ertzunmng:. Unter den Beschlüssen letzterer Art: wollen. Wir nicht: allein: jede Erwerbung oder. Veraͤusserung: von· Gebaͤuden, Grundstuͤcken, Gefaͤllen und anderem nutzba- ren Eigenthum, jede Capital- Aufnahme oder. Ablosung von. Altiv-Capitalien zu Deckung der laufenden Ausgaben, jeden, ausserordentlichen: Vorempfang auf die Einkünfte. der folgenden: Jahre, (namentlich, ausserordentliche Holzschläge c. 2c.) jede Bewllligung, neuer. Besoldungen odere Besoldungs-Zulagem und Penstonen, jede Belastung der Gemeinde durch Dassio-Uebernahme von: Renten, Zinsen „ Gül- ten, und lästigem Eigenthum, sondern auch, Insbessndere diejenigen Fälle verstan- den wissen, wo von Erhbhung, Schmälerung oder Aufhebung bürgerlicher Nu- gungen, (namentlich der Allmand-Holz= Weid= Pfürch= und andern Gerech- tigkeiten der einzelnen Böürger)) oder umgekehrt. von Erhödhung,,Verminderung oder, Aufhebung bürgerlicher Lelstungen: an die Gemeinde (namentlich der Bür- ger= Steuer, des Bürger-Aunahm-Geldes, des Beysiz-Geldes, Wach-Geldes, Frohn- Geldes, der. Allmand-Zinse) Holztheil= Zinse,, Weid-Gelder- und ähnlicher. Einzüge) die Rede ist. « - 66.. Form der Behaundlung.:. Inn allen: diesen: und sonstigen: — unter den Bestimmungen des ##. 64. be- griffenen Fällen hat der Gemeinde-Rath den Bürger-Ausschuß jedesmal ver Ab-