25 faffung des Beschkusses zur Berathung bevjuziehen, und über selne Ansicht und Meinung mündlich zu hbren. Ist der Ausschuß mit dem Gemeinde-NRathe ein- verstanden, so wird diese Erklärung ins Raths-Protekoll eingetragen, durch den Obmann und die zwey kltesten Mitglieder des Ausschusses unterzeichnet, und fo- fort von Gemeinde= Raths wegen das weitere verfügt. Trägt der Ausschuß Bedenken, der Ansicht des Gemeinde-Nathes beyzutre- ten, so ist ihm das Abtreten, angemessene Bedenkzeit und abgesonderte Bera- thung gestattet. » Nach Beendigung derselben erscheint der Buͤrger-Ausschuß abermals in Ge- sammtheit vor dem Gemeinde-Rathe, und läßt diesem seinen Beschluß nebst den Gründen desselben durch den Obmann mändlich vertragen, worauf die Sache nochmals besprochen, bey fortdauernder Verschiedenheit der Meinungen ober der Ausschuß entlessen, die Berathung im Gemeinde-Rathe fortgesetzt, abgestimmz und beschlossen wird. « , Steht dieser Beschluß mit der Ansicht des Buͤrger-Ausschusses im Wider- spruche, so ist derselbe nebst der prolokollarischen Erklärung des letzteren dem Oberamte zur Entscheidung vorzulegen, und vor erfolgter Genehmigung nicht zu vollzlehen. F. 67. Bestimmung der Fälle, in welchen das Gurachren des Bürger- Ausschusses einzubolen ist. Auch über dle Wahl des Gemeinde Oflegers, über die Annahme neuer Bürger und Beysiter, über das Beginne# oder Versassen wichtigerer Rechts- Steeite, und über diejenigen Fälle, worüber der Deutirte zur Amts-Versamm= lung besonders zu instrulren ist, hat der Gemeinde-Nath jedesmal den Bürger- Ausschuß auf die so eben vorgezeichnete Weise um sein Gutachten zu hren. Er ist jedoch in jenen Fällen an dieses Gurachten keineswegs gebunden, olelmehr nach elgenem pflichtmäßigem Ermessen zu wéhlen, und — so lange von Oberamts wegen nichts anderes verfügt wirp, fortzuhandaln berechtigt. 9. 68. Sonstige Communikarionen mit demselben. "6 In allen übrigem — hier nlcht aufgezählten Fällen ist der Gemeinde-Nah zu Benyziehung des Bürger-Ausschusses keineswegs ver pflichtet. Wohl aber ist derselbe, so wie das Oberamt.erechtigt, #cch, in anderen. Fällen, so est 6 — *