26 ihm ruͤthlich oder forderlich scheint, den Ausschuß um seine Meinnng zu hbren, und sich mit ihm uͤber das gemeine Beste gemeinschaftlich zu berathen. 9. 69. Einsicht der Gemeinde-Rechnungen. Ungeachtet nun nach allem bisberigen die eigentliche Verwaltung des Ge- meinde-Wesens oder die laufenden Geschäfte derselben einzig und allein dem Ge- meinde= Rathe ohne Mitwirkung des bürgerlichen Ausschusses überlassen bleiben sH haben Wie jedoch dem letzteren schen oben (F. 46) die Befugniß einget bumt, bie Jahrs-Rechnungen der Gemeinde= Pfleger nebst ihren Beylagen einzusehen, zus prüfen und seine Bemerkungen über dieselbe dem Gemeinde-Rathe mitzuheilen.' Es wird aber der Ausschuß, und vorzugswelse der Obmann desselben nicht allein. für die sorgfältige Verwahrung und unmangelhafte Zuräckgabe der NRechnung und Rechnungs-Belege (F. 47), sondern auch insbesondere noch dafür verantwort- lich gemacht, daß diesilben während der — zur Durchslcht bestimmten Feist unter keinerley Verwande von dem Rathhause oder dem — in Ermanglung desselben hiezu angewiesenen Lokale entfernt werden. . *5## 70. Weitere Berathung des Ausschusses. Bey Gelegenheit dieser Rechnungs-Durchslicht kann sich der Bürger= Ausschuß zugleich über den Zustand des Gemeinde-Wesens überhaupt und dessen Verwaltung berathen, seine dießfallsigen Wünsche, Vorschläge oder Beschwerden den Bemer- kungen über dis Gemeinde-Rechnung anhängen, und mit solchen dem Gemeinde- Rathe übergeben, welcher diese wie jene gehbrig zu würdigen, und dem Oberamte. jur weiteren Verfügung vorzulegen hat. J. 71 Beschränkung seiser Jusammenkünfte. Ausser dieser jährlichen Zusammenkunft hat sich der Bürger-Ausschuß in der NRegel nur auf eine — von dem Gemeinde= Rathe oder vom Oberamte erhaltene Aufforderung zu versammeln. In ausserordentlichen Fällen ist es jedoch dem Ob- manne erlaubt, auch im gaufe des Jahres den Ausschuß zusammen zu rufen; er bat aber jedesmal zuvor den Orts-Vorsteher von diesem Verhaben und von dem Seenstande der Verhandlung in Kenntniß zu setzen.