29 gerschaft und der kuͤnftigen Glieder der Gemeinde, oder das Interesse der einzelnen Gemeinden und der übrigen Staats-Genossen getheilt ist. s. 790. Aufzählung einzeluner hieher gehöriger Fälle. NRamentlich unterliegen der eberamtlichen Genehmigung ausser den — zwi- schen dem Gemeinde-Rathe und Bürger.-Ausschusse bestrittenen Gegenständen (F. 66.) alle diejenigen Füälle, a) wo ein Mitglied des Gemeinde-Rathes oder Bürger-Ausschusses irgend et- was, sey es Besoldung, Wartgeld, Pension, Taggeld, Reise-Kosten, Re- muneration oder Verehrung aus der Gemeinde-Kasse beziehen, eder irgend elne Einrichtung zu seiner Erleichterung, Bequemlichkeit, oder Nutzen auf Kosten der Gemeinde treffen will; b) wenn eine illiquide oder inerigible Forderung der Gemeinde in Abgang ge- bracht, oder dem. Gemeinde-Pfleger auf den Rest gelegt, — c wenn eine liquide und exigible Forderung dem Schuldner ohne rechtlichen Grund ganz oder zum Theile erlassen werden soll; d) wenn durch unvorhergesehene Ausgaben die Haupt= Summe des Etats über- schritten, und kine# neue oder erhöhte Umlage nothwendig wird; e.) jede Veräusserung von Gebäuden, Grundstäcken, Gefällen und anderem nut- baren Eigenthum der Gemelnde; ) jede neue — die Schulden-Masse vermehrende Capital-Aufnahme; g) jede Abloͤsung von Aktiv-Capitalien, in so fern selche nicht zur Abtragung non Passio-Schulden verwendet werden; b) aufsererdentliche Vorempfänge auf die Einkünfte folgender Jahre, ausserge- wbhnlsiche Holzschläge und dergl.; i) jede Belastung der Gemeinde durch Passtio-Uebernahme von Renten, Zinsen: Güllten und anderem lästigen Eigenthum; k) jede Schmélerung der Gemeinde-Einkünfte durch Einführung oder Erhs- bung büngerlicher Nutzungen, z. B. von Allmond-Helz= Weid-Pfrch- Gerechilgkeiten für einzelne Bürger; 1) iede Verminderung oder Aufhebung der bestehenden Abgaben an die Ge- meinde Kasse, z. B. der Bürger-Steuer, des Bürger-Annahm-Geldes, des Beosütz-Geldes, Wach-Geldes, Frohn-Gelres, der Allmand-Zinse, Holztheil= Zühse, Weid-Gselder u. a. m.