51 6) wenn irgend ein Aussland der Gemeinde-Kasse von dem fo eben CNro. 5) angezelgten Belaufe als illiqnid oder inerigibel in Abgang verrechnet, oder ö„) ein — bereits gerichtlich anhängiger Rechtsstreit der Gemeinde durch gälllchen Vergleich erledigt werden soll, wofern der Streit-Gegenstand die so eben (Nro. 5 und 6) bestimmte Summe übersieigt, oder keine Schätzung zuläßt; « UmstandGrund-EigenthumUhu-GemeindesanzoderzumTheicemit detnEigcnthums-oderNutznießungs-NechteunterdiesemeindnGliedcr vertheilt, — 9 wenn ein Grundstück oder irgend ein Real-Recht der Gemeinde veréussert werden soll, dessen Capital-Werth die Summe von 40oo fl. in der ersten, 502 fl. in der zwegten, 3200 fl. in der dritten, oder too fl. In der vier- ten Klasse der Gemeilnden übersteigt; 0)) wenn elne bleibende Verbindlichkeit auf die Gemeinde übernommen, elne neue — die Schulden= Masse der Gemeinde vermehrende Capital-Schuld rontrahrt, — 11) ein Aktio-Capital der Gemeinde zu Deckung der laufenden Ausgaben ver- wendet, — 12) der Ertrag des Gemelnde-Vermbgens oder elnzelner Bestandtheile desselben auf mehrere Jahre voraus erhoben werden soll; 15) in allen — unter dem F. 79 lit. m, n und o aufgeführten Fällen; 14) in allen unter Nro. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 aufgeführten Fällen, ohne Räck- sicht auf dle Größe des Objektes, so oft der Bürger-Ausschuß hierüber mit dem Gemeinde-Rathe nicht einverstanden ist, und endlich 15) bey jeder Abweichung von den oallgemeinen Gesetzen und Verordnungen über die Gemeinde= Verwaltung. #5. 81. Fortsetzung. In allen uͤbrigen — hier nicht namentlich ausgedrückten Faͤllen sind die Oberämter ermächtigt, die ihnen nach f. 79. vorgelegten Beschlüsse des Gemeinde- Rathes von Amts, wegen zu genehmigen eder unter Frecieller Anführung der Gegengrünte zur Abänderung zurückzugeben. Es bleibt jedaech den Oberämtern unbenommen, in schwierigeren Fällen die- lr. pergeseete: Nezieung um Belehrung und Bescheid zu bitten.