32 (. 3:. Weitere Befreyungen. Durch die pftichtmäßige Befolgung des gegenwärtigen Ediktes, insbesondere aber durch die von Uns bezweckte Oeffentlichkeit der Gemeinde-Verwaltung hof- fen Wir, die Gemeinde= Vorsteber und Bürger-Ausschüse über ihre gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiren je länger je besser belehrt, über das wahre und bleibende Interesse der Gemeinden aufgeklärt, und durch ihre vereinigten Bemü- hungen Uns in den Stand gesetzt zu sehen, den Gemeinden Unseres Kontg- reiches nach Maaßgabe ihrer Klassen-Ordnung allmäöblich noch mehrere und alle diejeniges Befreyungen einzuréumen, welche mit dem öffentlichen Wohl, mit den Grundsätzen Unserer Regierung und den Rechten der übrigen Staats-Genossen vereinbar sind. Inzwischen aber und bis hierüber von Uns etwas westeres verfügt werden wird, haben sich sämmtliche Gemeinden des Kdnigreiches nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Ediktes, der Commun-Ordnung und der übrigen Gesetze, so weit solche den — von Une fo eben ausgesprochenen Grundsáten nicht wider- streiten, gebührend zu achten. " Gegeben, Stuttgart, den 31. December 1818. (Unterzeschnet:e) Wilhelm. Auf Befehl des Köhnigs: Der Staats= Sekretir., (Unerseichnet:) Vellnagel.