Nro. II. Edikt äber die Oberamts-Verfassung. Wilhemm, Von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zufelge des von Uns bereits ausgesprochenen Grundsatzes der Trennung der Rechts- pflege von der Verwaltung finden Wir Uns veranlaßt, für jeden der blsherigen Oberamts-Bezirke eine abgesonderte Verwaltungs-Stelle anzuordnen, welche mit Aus- nahme der Rechtspflege und des Finanz-Wesens alle übrigen Zweige der untern Staats- Verwaltung theils selbst und ummittelbar zu besergen, theils deren Besorgung durch vie Gemeinde-Vorsteher und sonstigen Offirianten zu ordnen und zu lelten hat. Indem Wir dleser Stelle die bisherige Benennung des Oberamtes belassen, verordnen Wir in näherer Beziehung auf dieselbe, nach Anhdrung Unseres Gchei- men-Rathes, wle folgt: s ss.1. Geschäftskreis des Oberamtes. Der Geschäftskreis des Oberamtes umfaßt alle diejenigen Gegenstände, welche weder den Flnanz-Behdrden, voch auch den — für die, Zukunft von Uns angeord- neten Gerichts = Siellen zugetheilt sind. Sollte in einzelnen Fällen über die Zuständigkeit einer oder der andern Stelle ein Zwelfel emstehen, soiist die Sache zunächst bey dem betressenden Oberamte anzubrin- gen, welches dieselbe entweder von Anntswegen zu erledigem, oder an die geeignete Behbrde zu verweisen, oder hierüber höhere Entscheidung einzuholen hat. 1 Nähbere Bezrichn ungedesselben. Es gehdren demnach zurdem Wirkungskreisz der Oberämter alle diejenigen Ge- genstände, welche durch Unser organisches Edikt vom 16. Nov. 168 r#innter die Auf- sicht und Leitung des Königlichen Ministerium des Innern und der Kreis-Regierun- gen gestellt worben slnd, namemtlich aber-