Bey kuͤnftiger Erledigung der Stelle eines Ober, oter Unter-Amts-Arztes wer- den durch die Amts-Versammlung drey gesetzlich qualifizirte Subjekte der betreffen- den Regierung vorgeschlagen, welche den Vorschlag milt ihrem Gutachten dem Mini- sterium ded Innern zur weitern Entschliehung vorlegen wied. Sollte dasselbe im Einverständnisse mit dem Medicinal-Collegium keines der vor- geschlagenen Subjekte für die Sielle geeignet finden, so wlrd der Verschlas der Amts-Versammlung zur Abänderung zurückgegeben. Die Oberamts-Wund-Aerzte, die Heb= und Thier Aerzt werden aus der Zahl der für solche Stellen geprüften Candidaten durch die Amts-Versammlung gewählt und durch die Kreis-Regierung bestätigt. Sämmtliche Gesundheits- Beemten werden wie bisber aus den Amtspfleg= Ge- meinde= und Stiftungs-Kassen besoldet, in Absicht auf ibre gegenseitige Unrerordnung, auf ihr Verhaͤltniß zum Oberamte und auf ihre sonstigen Dienst- Beziehungen aber auf die Instruction vom 42. März 1814 verwiesen. s. 6. Andere Techniker. Fär das Hoch-Bauwesen, für den Straßen-Ufer= und Brücken-Bau und andere technische Gegenstände haben die Ober-Aemter in den geeigneten wichtigern Fällen Rath und Hülfe bey den Kunstverständigen zu suchen, welche bey den Central= und Mittel-Stellen, oder für einzelne Distrikte von Staatswegen angestellt sind. Sollch der Oberamtmann für solche oder andere gemeinsame Zwecke des Oberam- tes die Afstelkung eigener Amts-Offieialen für nützlich oder nolhwendig erachten, so hut et sich hleruͤber mit der Amts-Versammlung zu berathen, und ihre dießfallsigen Beschlüsse der Kreis-Regierung zur Genchmigung vorzulegen. 5 7.7 Amts-Körperschaft. Die — zu einem Oberamts-Bezirke verelnigten Gemeinden bilden auch künftig wie bisher, eine eigene geschlossene Kbrperschaft, welche ihren Antheil an den bffent- lichen Lasten mit vereinigten Kräften trägt, ihre gemeinschaftlichen Zwecke mit verel- nigter Anstrengung auf gemeinschaftliche Koflen verfolgt.