ß. 8. Amts-Versammlung. Die Amts-Kürperschaft wird vertreten durch die Amts-Versammlung, welche unter dem Vorstitze des Oberamimmanns aus wenigstens zwanzig, hbchstens dreyßig Abgeordneten der Oberamts -Stadt und der übrigen Amts-Orte gebildet wird: Jede einzelne Gemeinde beschickt dieselbe nach der Amtsschadens-Matrikel oder dem Steuerfuße, alse jedoch, daß keine Gemeinde mehr als ein Dri#thell sämmrlicher Amts-Deputirten bestellt, die kleinsten Gemeinden aber sich über einen gemeinschaft- lichen Abgeordneten, oder über einen gewissen Turnus vergleichen. Die nähere Bestimmungen blelben dem Ermessen der dermaligen Amts-Versamm- lung überlassen, welche ihre dießfallsige Uebereinkunft unter Anschluß der Matrikek der betlreffenden Reglerung zur Genehmigung vorlegt. Der erste Orts-Vorsteher ist von Amtswegen der Amts-Deputirte seiner Ge- meinde, die welkeren Abgeordneten werden von dem betreffenden Stadt= oder Ge- meinde Rathe alljährlich aus seiner Mitte gewählt. Semmtliche Amts-Depmirten beziehen aus der Amtspfleg-Kasse die gesetzlichen Entschädigungs-Gelder für die Dauer der Amts-Versammlung. " Sie sind in allem, was sie als Amts-Vorsteher verhandeln, von den einzelnen Gemeinden unabhängig und an keine Instruktion gebunden. Wenn es sich hbingegen von dem Rechte einzelner Gemeinden — gegenüber von dem gesammten Oberamte — handelt, und sle in solchen Fällen als Bevollmächtigte der ersteren erscheinen, so liegt ihnen ob, die — ihnen deßbalb ertheilten Aufträge und Anweisungen zu befolgen. Auch in andern wichtigeren Fällen haben die Amts-Deputirten den Gemeinde- Nath und Bürger-Ausschuß ihrer Gemeinde von den durch die Amts-Versammlung gefaßten Beschlässen in Kenntniß zu setzen; zur persbnlichen Anwehnung in der Amts- Versammlung sind die Bürger-Ausschüsse oder einzelne Mitglieder derselben nur auf besenderes Erferdern der Amts-Versammlung berechtigt. I *s 9- Aktuar der Amts-Versammlung. Die Amts-Versammlung übertrögt einem ihrer Mitglieder die Führung des- Protokolls, die Ausfertigungen aus demselben und senstigen Aktuariats-Geschefte.