f. 16. Prüfung und Abhör derselben. Die Amtspsteg. Rechnung wird nebst ibren Beylagen in der Amts-Versamm- lung durch deren Aktuar in Abwesenheit des Amtspflegers verlesen, sofort einem von der Amts-Versammlung alljährlich einer neuen Wahl zu unterwersenden Ausschusse von drey bis fünf Mitgliedern zur näheren Durchsicht und Prüfung zugestellt, auch jedem einzelnen Mitgliede der Amts-Versammlung auf Verlangen die Einsicht der Rech- nung auf dem Rathhause gestattet. Nach beendigter Präfung vergleicht der Ausschuß die Rechnung mit dem sum- marischen Auszuge derselben, wornach der letztere reralculirt, dem Amtspfleger eine Nachrechmung gegogen, und die Kasse gestürzt wird. vLängstens nach vierzehn Tagen wird die Rechnung mit der Nachrechnungs= und Kassensturz-Urkunde und den sonstigen Bemerkungen des Ausschusses dem Oberamte zur förmlichen Revision übergeben, welches die vorgefundenen Anstände mit Beyzle= hung des, Rechners erdrtert, nach Befinden der Umstände mit Zuziehung jenes Aus- schusses oder der vollen Amts-Versammlung erledigt. « « » Ixn jedern Falle hat der Oberammann über dse Erledigung jener Anstände des nächsten Amts-Versammlung ausführlichen Vortrag zu machen. Für die umnachsichtliche Befolsung der in Absicht auf Nachrechnung und Kat- sen-Sturz gegebenen Vorschriften sind die #Ammtlichen Mitglieder- der Amis: Ver- sammlung, zunaͤchst aber ihr Ausschuß und der Oberamtmann mit ihrem elgenen Vermbgen für sich und ihre Erben verantworllich. f. 16. Dekretur auf die Amtspflege. Ansschüsse der Amts-Versammlu ng Dem nämlichem oder jedem sonst beliebigen Ausschusse kanm die Amts-Versamm- lung die Präfung und Ermäßigung der einzelnen etatsmäßigen oder sonst im Allge- meinen beschlossenen Ausgaben der Amtspftege übertragen. Der Oberamtmann oder. sein gesetzlicher Stellvertreter führt dem Worsstz, bey dlesem Moderations-Geschäfte. Ohne vorgängige Genehmigung dieses Ausschusses oder der Amts-Versämmlung baf von dem Amtspfleger keine unständige Ausgabe prästirt, höchstens und nuxr auf leine Gesahr auf bereits im Allgemeinem beschlossene Ausgabem eine angemessene. Abschlags-Zahlung gelelstet werden.