a) wenn der Oberamtmann, ein Gehülfe desselben, oder eln anderer Staatk= Beamter mittelbar oder unmlttelbar bey der Gache interessirt ist; ) venneinem Mitgliede der Amts-Versammlung oder irgend einem Offzianten der Amts-Corporarion einè neöe oder erpöhre Besoldung; Penston oder Wart- geld', elne ausserordentliche Belohnung, Verehrung, Nachlaß oder sonstige Begünstigung bewllligr wird; c) wenn an einer liquiden und exriglbeln Forderung der Amtepfkege obne strengrechtliche Verbindlichkeit ein mehr als fünfzig Reichs-Thaler betragender Nachlaß verwilligt wird: » « « ö)wenn-vieVerbindlichkeitzumNachlassean·undfürsichImVektragebegrüm det, der Betrag desselben aber unbestimmt ist, und nach der von der Amts- Versammlung getroffenen Bestimmung die Summe von Einhundert Reichs- Thalern uͤbersteigt; e) wenn irgend ein Ausstand der Amtspfleg-Kasse von dem so eben (Lit. d.) engezeigten Belaufe als illiquid oder inerigibel In Abgang verrechnet, oder 4.) ein bereits gerichtlich anhängiger Rechts-Streit der Amts-Corporation durch gätlichen Vergleich erledigt werden soll, wofern der Streit-Gegenstand die so eben (Lit. d und e) bestimmte Summe übersteigt oder keine Schätzung zulaͤßt; u wenn eln Grundstück oder irgend ein Real-Recht der Amts-Cerporatlon ver- Außert wird, dessen Kapital-Werth die Summe von fünfhundert Gulden über- steigt; h) wenn eine bleibende Verbindlichkeit auf die Amts-Corporation uͤbernommen, eine neue, die Schulden-Masse der Amtspflege vermehrende Kapital-Schuld tontrahlrt, oder- " i) der Grundstock des Amts-Corporatlons-Bermögens auf iegend eine andere Weise geschwächt oder angegriffen, und endlich k)) wenn irgend eine Abweichung von den gesetzlichen Normen der Verwaltung beliebt wlrd. s9. 22. Aufsicht über die Gemeinde-Verwaltung. Prüfung der Gemeinde-Rechnungen, Wa die zu dem Amts-Verbande gehbrigen einzelnen Gemeinden betrifft, so ist die Aufüche über die Verwaltung des Gemeinde-Vermbgens elne der wesentlichsten