16 Zu Folge dieser Aufforderung wird jeder einzelne Bürger ber seine sich hierauf bezlehende Wänsche, Worschläge und Beschwerden im Durchgange und in Ahwesen- beit der Gemeinde-Worsteber v#rnommen; durch einen vom Oberamtmann hiezu be- Kellten Aktuar (wezu vorléusig auch der Gerichts-Norar des Bezirkes. verwende# werden kann) ein kurzes Pretekell geführt, sodann der bürgerliche Ausschuß über jene sowohl. als über seine eigenen Desiderien gehdrt, und enslich mit dem Gemeinde-= Ratbe (mit Ausschlaß der eiwa persdulich- interossirien Mltglieder desselben) dle er- forderliche Berorhung gepflegen- Die Resaltate dieser Berathung oder zie Rwo- Gerichts. Ncse nebst den — bey der Rechnungs= Abhbr getroffenen Verfägungen werden, der versammelten- Gemeinde durch den Oberamtmann erbffnet, udthigenfalls erlaͤutert, und zur Nachachtung Empfoblen. 9. 25. Fortsetzun s. Auch von Amtswegen hat der Oberammann bed diesem Nug-Gerlchte den Zu- stand der Gemeinde-Verwaltung und der Ores,= Polizey auf jede schickliche Weise mittelst Augenscheins, Einsicht der oͤffentlichen Buͤcher u. s. w. zu erforschen, die — beym. nächstvorgebenden NRug-Gerichte ertheilten Reresser mit den Gemeinde= Vorstehern zu durchgchen, die weiter erforderlichen Anordnunzen zu treffen, und ihrer Befelsung sich zu versichern. [(5 30. Straf-Gewalt des Oberamtmanns, Zu diesem Zwecke, sowie überhaupt zu Behauptung seines amtlichen Ansehens, J#u Erhaltung der bffentlichen Ordnung und zu Aufrechthaltung der Regiminal-Po- lizey= und Finanz-Gesetze haben Wir dem Oberamtmann eine amtliche Straf-Ge- walt verllehen, welche sich bis auf eine Geldbuße von zehn Reichs-Thalern oder eine achnägige Gefängniß-Scrafe Cbeides einschließlich) erstreckt. s. öꝛ. namentlich in Cenfislatibn#s Fällen. Fär diejenigen Uebertretungen der Finanz= und Polizey-Gesetze, welche mit einer. Conftskations-Strafe verpbnt sind, wollen Wir jedoch die oberamliche Straf-Gewalt.