20 Die Verbaftung des Angeschuldigten ist in den gesetzlich hiezu geelgneten Fällen nicht ellein dem Oberamts-Richter, sondern auch dem Oberamtmann und jedem Orts- Vorsteher erlaubt. Was die Erlassung von Steckbriefen betrift, so ist auch diese nach Berschiedenheit der Fälle sowohl dem Oberamts-Richter als dem Oberammmanne, bepden jeroch nur insofern gestattet, als der Verdacht gegen die bezeichnete Person rechtlich begrändet, und die Verhaftung derselben zuläßig ist. Auch die vom Oberamts-Richter erlassenen Steck- briefe werden in der Regel an die Oberämter seines und der benachbarten Gerschts- Bezlrke gerichtet, und von diesen an die untergeordneten Behbrden ausgeschrieben. Die Veranstaltung einer Streife blelbt dem Oberamtmann überlassenz nur in be- sonders dringenden Fällen kann der Oberamts-Rlchter auch einzelne Orts-Vorsteher um Anstellung einer Partlcular-Streife unmittelbar requlriren. Gegen die hiebey ader auch sonsten eingefangenen Vaganten wird die Untersuchung vom Oberamtmanne elngeleitet, und erst dann, wenn sich gegründete Anzeigen eines wirklichen Verbrechens finden, an den Oberamts-Richter abgegeben. . 39. Polizevy-Gefängnissie und Verpyflegung der Gefangenen, Die Aufsicht über die Pelizey-Gefängnisse und die darin befindlichen Gefangenen steht dem Oberamtmann, und in der Unterordnung unter denselben den einzelnen Orts- Vorstehern zu. Die Einrichtung und Erhaltung der oberamtlichen Gefängnisse, so wle die Ver- pstegung der Gefangenen in denselben liegt der Amtspflege ob, welche dagegen auch die von Oberamtswegen angesetzten Polizey= und Diseiplinar-Strafen bezieht. Nur die Strafen wegen Uebertretung der Jagd= und Finanz-Gesetze werden dem Fiscus verrechnet. Zu Verminderung der Kosten ist es dem Oberamtmann gestattet, slch zu Woll- Uehung seiner Straf-Erkenntnisse der städrischen Polizey-Gefängnisse zu bedlenen. Die diesfallstge Uebereinkunft mit den Stadt-Verstehern, so wie die Festsetzung des Verpflegungs -Tarifs und das Erkenntniß über den Regreß an die Schuldigen blelbt der Amts-Versammlung überlassen. » Diejenigen Gefangenen, welche zur Uebergabe an den Oberamts-Richter geeignet sind, werden auch waͤhrend des oberamtlichen Verhaftes auf Rechnung des Fiscus der-