21 pflegt, und hat zu dem Ende der Oberamtmann jedesmal bey der Uebergabe an den. Oberamis-Richter ein Verzeichniß jener Detentions-Kosten beyzuschließen. In Abc#cht auf die Legal-Inspektions-Kesten sinden bis auf weitere Anordnung die bisherigen Grundsätze auch fernerhin ihre Anwendung. b 40. namentlich auf dem Transporte. Die Kosten der Verpstegung, Verwahrung und Fertschaffung der Gefangenen auf dem Transporte werden von jedem Sctations-Orte vorgeschossen, von diesem aber nach. einem durch die Amts-Bersammlung alljährlich zu erneuernden Maaßstabe zur Amts- Verglelchung gebracht. Für Inländer hat die Amtspflege ihres Wohnertes unter Vorbehalt des Regresses einzustehen, und zu diesem Entzwecke jede Amtspflege der andern alljährlich eln Ver- jeichniß der auf ihre Amts-Angehbrigen verwendeten Kosten zu Berichtigung derselben mitzuthellen. F. 41. Recurs gegen oberamrliche Straf-Erkenntnisse. Gegen jede von Oberamtswegen angesetzte Geld= oder Gefängniß-Strafe (mit Elnschluß der y. 37 Lit. c, d, e. aufgeführten. Fälle) steht dem Gestraften der Rekurd an die geelgnete pbhere Verwaltungs-Stelle vier Wochen lang mit Suspensto- Wirkung offen. Die Vollziehung der Gefängniß-Strafe wird jedoch nur durch dle wirkliche Ererel- sung des Rekurses gehemmt, und in“ denjeulgen Fällen, wo es sich um Aufrechthaltung des obrigkeitlichen Ansehens handelt, kann selbst des ergriffenen Rekurses ungeachtes die Einthürmung auf dreymal vier- und zwanzig Stunden vollzogen werden. 9. 42. Prüfung der *% den Orts-Vorstehern ge fällten traf-Erkenntnisse. Gegen die —von elnem rnt% Vorsteher oder Gemeinde-Rathe verhängten Pelizey= Strafen wollen Wir dem Gestraften den Rekurs an's Oberamt unter den in Unserm Edikte über die Gemeinde-Verfassung s. 15 getroffenen Bestimmungen gestatten. Jede Beschwerde dieser Art hat der Oberamtmann unter Vernehmung des Orts- Voarstandes mit Unbefangenhelt zu prüfen, und nur nach sorgfältiger Exwägung aller umstände die Strafe zu mildern, zu verwandeln, oder aufzuheben.