Gegen diese oberamtliche Entscheldung findet kein weiterer Rekurs an eine hoͤhere Behdrde Statt. F. 45. Aufsicht über die — dem Oberamte unterseordneten Staats= umd Gemeinde-Diener. Bey dieser sowohl als bey jeder andern Veranlassung hat der Oberamtmann sein Augenmerk dahin zu richten, daß das obrigkeitliche Ansshen eines Theils gegen Unbot- mäßigkeiten und ordnungs widrige Anmaßungen behauptet, andern Theils aber nie zur Bedrückung oder Mißbandlung Unserer Unterthanen mißbraucht werde. « JudiösekgedoppeltenBezlehunghatderOberanstmannaufdicAmtsführungdcr —ihm untergeordneten Staats= und Gemeinde-Diener ein stets wachsames Auge zu balten, ihre Thätigkeit zu wecken, zu ordnen und zu leiten. 9. 44. Namentlich über die Orts-Polizey. Die Handhabung der Orts-Polizey haben Wir zwar sewohl in der Amts-Stadt aols in den übrigen Amts-Orten zunschst und unmitelbar den Orlts-Verstehern und Gemeinde-Räthen anvertraut. Wir wollen jedoch, daß der Oberamtmann über die wirkliche Ausübung dieser Polizeny-Gewalt die strengste und beständige Aufsicht führe, die Tießfallssgen Lekal- Anordnungen nach vorgängiger Prüfung von Amtswegen zu unterstützen, umer sich selbst und mir den Landes-Polizey- Gesetzen in Uebereinstimmung zu bringen trachte. 9. 45. Insbesondere in der Oberamts-Stadt. Wes insbesondere die Orts-Polizey in der Oberamts. Stadt betrifft, so bringt #es die Natur der Sache und das gegenseilige Verbeltniß des Oberamtemanns und des Orts-Veorstebers mit sich, daß ersterer nicht allein in wichtigeren und dringenderen Fil- len unmi#telbar und persdulich einzuschreiten befugt und verpflichtet, sondern auch der Orts-Vorsteher von allen bedeutenderen, insbesendere aber von allen mit einiger Oessent= lichkeit verknüpften Vorgängen das Oberamt auf der Stelle in Kenniniß zu setzen, und die etwaigen Anordnungen desselben zu befolgen verbunden ist. Umer die Vorgänge dieser Art sind insbesendere zu zäblen: alle Aufsehen erregende Ercesse und polizeywidrige Vorfälle, bffentliche Lustbarkeiten, Freyschiessen, Schau-