23 spiele u. dgl., erbeblilhere Ungläcksfälle, Einquartlrungen und Durchmersche, aufer- ordenliche Versammlungen der Bürgerschaft, bffentliche Anschläge und sonstige Be- konmmachungen, neue Polizey-Anstalten und Verordnungen, die Bestellung neuer Polizeo-Bedienten und sonstiger Gemeinde-Officianten, die Kirchen: und Schul-Visi- tationen und andere mit gewisser Feyerlichkeit perbundenen Verhandlungen te. 2c. Die Gestattung gewbhnlicher Tänze ist in der Amts-Stadt sowohl als in den übrigen Amts-Orten dem Orts-Vorsteber überlassen, welcher die gesetzliche Taxe davon in erheben, und vierteljéhrig zum Oberamt einzuliefern hat. 9. 46. Verhältniß zum Kirchen-Convente. Dem — zu Erhaltung der Sitten= Kirchen= und Schul-Polizey bestimmten Klirchen-Convente, als bloßer Lokal-Behbrde, hat zwar auch in der Amte-Stadt in der Regel nur der Orts-Vorsteher anzuwohnen; doch ist dem Oberamtmann unbe- nemmen, in besenders wichtigen oder schwierigen Fällen sich bey der Verhandlung einzufsinden, und an der kirchenconventlichen Berathung Theil zu nehmen. Ohnehin hat der Oberamtmann in Gemeinschaft mit dem betreffenden Dekan über die sämmt- lichen Kirchen-Cenvente des Oberamtes die geseliche Aufsicht zu führen, und die Mitglieder des Hirchen-Conventes zu Erjüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten, ins- besondere aber auch den Orts-Geistlichen in der Ausübung ihrer Pflüchten die ubthige Unterstützung zu leisten. s. 47. Vorsitz im Gemeinde-Rathe. Auch in den Sitzungen des Stadt-Rathes, wie der übrigen Gemeinde-Rötbe, hat in der Regel nur der erste Orts-Vorsteher den Vorsitz zu führen. Ausnahmswelse wollen Wir jedoch dem Oberamtmanne gestatten, unter den in Unserm Edikee über die Gemeinde-Verfassung f. 48 gegebenen Bestimmungen einzelnen Verhandlungen des Gemeinde-Rathes persdulich anzuwohnen, und an den Berathungen desselben Theil zu nehmen. Er hat aber auch in diesem Falle die — den Gemeinden und ihren Bebdrden von Uns eingeräumten Befugnisse zu achten, die Leitung der Verhandlung, dle Umfrage die entscheidende Stimme u. s. w. dem Orts-Vorsteher zu überlossen, die Freiheit der Berathung auf kelnerley Welse zu stbren, noch weniger die Fassung irgend eines — mit den bestehenden Gesetzen vertréglichen Beschlusses zu bindern.