26 Wichtigkeit der Wahl, und ergänzt vorerst den Gemeinde-Rath durch ordentliche Wahl für die — in demselben durch den Abgang des Orts-Vorstehers erledigte Stelle. Der Gewählte wird als Mitglied des Gemeinde-Rathes der Gemeinde vorgestellt und beeidigt, sofort das Verzeichniß sämmtlicher Raths-Glieder verlesen, und die Bör- gerschaft aufgefordert, nunmehr einzeln im Durchgange je drey dleser Mitglieder zu bezeichnen, welche für die würdigsten und tüchtigsten zu dieser Stelle erachtet werden, Uceber den Durchgang wird (bis auf weltere Anordnung durch den Gerichts- Notar des Bezirkes.) ein förmliches Protokell geführt, jede einzelne Stimme in dem- selben bemerkt und der Eintrag von dem Stimmgeber unterzelchnet. Sofort werden mit Zuzlehung des ältesten Raihs= Glledes und des Obmanns des bürgerlichen Aus- schusses die Stimmen gezählt, und die Resultate der Zählung am Schlusse des Pre- tokolls beurkundet. Unter Original-Anschluß dieses Protokolls werden nunmehr durch den Oberamt-= mann diejenigen drey Candldaten, welche die melsten Stimmen erhalten haben, der Regierung vorgeschlagen, bei jedem das Noͤthige bemerkt, und der tüchtigste von ihnen beziehungsweise durch die Reglerung oder auf Unsere unmittelbare Anord= nung ernannt. Sollte je keines der drey vorgeschlagenen Subjekte zu der Vorstehers-Stelle tüchtig erkannt werden, so wird die Regierung in den — für sie geelgneten Fällen blerüber an das Ministerium des Innern berichten, welches die vorgetragenen Gründe einer nochmallgen Prüfung unterwerfen, und wenn sie hiezu binreichend befunden werden, den Verschlag der Gemeinde zur Abänderung zurückgeben wird. Letzteres kann bey Städten erster Klasse ebenfalls geschehen. Der neu ernannte Orts-Worsteher wird durch den Oberamtmann im. Angesichte der Gemeinde beeldigt und in seine Stelle eingewiesen. 9. 62. Aufl’ sulng der bisherigen Unter-Aemter, Der Worsteher jeder einzelnen Gemelnde ist dem Oberamte unmittelbar untergeord- net. Die bisherige Verbindung verschledener, ausserdem von einander unabhängiger Gemeinden in Unter-Aemter, Ober= und Staabs-Schultheißerepen, Staabs-Vegleyen u. s. w. wird aufgelbst. Die von dlesen Mittel-Stellen besorgten Geschäáfte werden künftig theils durch das Oberamt unmittelbar, thells durch die Orts-Vorsteher verrlchtet. -