27 4. 63. und Stodessh :eibereven. « DiebisherdurchdenSmdtschreiberunddessenGebälfcnimNamendesOber- emtes verrichteten Geschäfte werden künftig in der Oberamts-Kanzley unter der per- sönlichen Aufsicht und Verantwortlichkeit des Oberamtmanns durch den Oberamts- Aktuar umd die übrigen Gehülfen des Oberamtmanns gefertigt. Für seinen dleßfallsigen Aufwand und die Kanzley-Kosten äberhaupt wird der Oberamtmann durch die — ihm hiefür ausgesetzte Aversal-Summe entschädigt, und findek mithin durchaus keine weitere Anrechnung von Schrelb-Verdlenst u. s. w. mehr Statt. Diejenigen Geschäfte, welche die Stadt= und Amteschreiber und derer Gehülfen bisber nicht sowohl im Namen des Oberamtes, als vielmehr im Namen der Orts- Obrigkeiten auf Kosten der Gemeinden besor gten, sind künftig in der Regel durch die Orts- Versteher und Gemeinde-Rathsschreiber um die ihnen ausgesetzte Besoldung zu versehen. Der Oberamtmann hat dieselben in diese Dlenst-Verrichtungen durch Bepysplel und Belehrung allmählig einzuleiten, und, so fern es ihnen biezu an der erforderlichen Tüchtügkelt ermangeln sollte, ohne weitere Kosten-Aurechnung zu unterstätzen. s. 54. Oberamts-Registratur. Indem Wir Uns zu glelschfzrmiger Einrichtung und Behondlung der Registre- mren die näberen — dem künftigen Geschäfts-Kreise der Oberämter angemessenen In- struktionen vorbehalten, wollen Wir dieselben im Allgemeinen angewiesen haben, auf die sorgfältige Reponkrung, Sammlung und Aufbewahrung der Akten möglichsten Flelß und Sorgfalt zu verwenden, indem Wir auf diesen — bisher so sebr vernach laͤßigten Theil der Geschäfts-Führung bei den künftigen Aemter-Visitatienen ein vor- zügliches Augenmerk richten zu lassen gedenken. êF. 565. Geschäfts-Lokal. Seine amtlichen Verhandlungen nimmt der Oberamtmann ordentlicherwelse in seiner Amts-Wohnung vor. Für solche Verhandlungen aber, für welche ein grbßerer Raum oder besondere Feyerlichkeir und Oeffentlichkeit erfordert wird, blelbt ihm der Gebrauch des Rathhauses der Oberamts-Stadt auch künftig unbenommen. Zu Verhütung der Collisionen hat sich der Oberamtmann mit dem Oberamts- Richter und dem Stadt-Rathe über die Ausscheidung gewisser Wochen, Tage, so wie