Nro. III. Edikt über die Verwaltung der Stiftungen, Wilhemim, Von Gottes Gnaden König von Württemberg. Durch die Unserem Verfassungs-Entwurfe angebängte dritte Verordnung 9. 24—:6 haben Wir Unsern festen und ernstlichen Willen ausgesprochen, den Orts-Vorsiehern die ndihige Einsicht und eine wohlthétige Cinwirkung auf die Verwendung des Er- trags der bffentlichen und Privat-Stiftungen zu sichern, und die Verwaltungs-Behdr= den dafür verantwortlich zu machen, daß bey allen jebt vorhandenen und künftigen Siiftungen die Absicht der Stifter auf das gewissenhafteste erfüllt, und überhaupt das Sciftungs-Vermdgen zu keinen andern als fundationsmäßigen Ausgaben verwendet werde. Durch Unser organisches Edikt vom 1½5. Nov. 1317 Nro. V. V. 30 und 34 haben Wir diese Stiftungen umer die Aufslcht des Ministerium des Innern und der betreffenden Kreis-Regierungen gestellt. Ueber die Verwaltung selbst aber verordnen Wir, nach Anhbrung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 1 Unmittelbare Aufsicht über die Stiftungen. Dle in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen für Kirchen= Schul= und Armen- Beduͤrtnisse, mit Zinschluß der für diese und Abnliche Zwecke bestimmten Familien= und ande- ren Privat-Sciftungen, werden, wofern die Stifter keine andere Aufsichts-Behkrde benannt baben, unter die besondere Obhut der geistlichen und weltlichen Orts-Vorneher gesiellt. Föb 2. Bildung des Stiftunge-Ratbes. Die Orts-Geistlichen führen diese Aufsicht in Gemeinschaft mit dem Stadt- oder Gemeinde= Mathe.